Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt den Luftverkehr zwischen der Europäischen Union und Georgien, um einen gemeinsamen Luftverkehrsraum zu schaffen. Es legt die Rechte für Luftfahrtunternehmen beider Seiten fest, um Flugdienste auf bestimmten Strecken anzubieten.
Was es regelt
- Die Rechte für Luftfahrtunternehmen der EU und Georgiens zur Erbringung von Luftverkehrsdiensten.
- Die festgelegten Strecken, auf denen diese Dienste angeboten werden dürfen.
- Die Bedingungen für die Durchführung von Flügen, einschließlich Zwischenlandungen und Kombinationen von Flügen.
- Die Festlegung von Frequenz und Kapazität des internationalen Luftverkehrs durch die Luftfahrtunternehmen.
Wen es betrifft
- Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union.
- Luftfahrtunternehmen Georgiens.
Eckpunkte
- Luftfahrtunternehmen der EU dürfen von jedem Punkt in der EU über Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in Anhang IV aufgeführten Ländern zu jedem Punkt in Georgien und dahinter gelegenen Punkten fliegen.
- Luftfahrtunternehmen Georgiens dürfen von jedem Punkt in Georgien über Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in Anhang IV aufgeführten Ländern zu jedem Punkt in der EU fliegen.
- Jedes Luftfahrtunternehmen kann Frequenz und Kapazität des internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegen.
- Keine Vertragspartei begrenzt einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder die Muster der Luftfahrzeuge, außer aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 103/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum02.08.2020
Index99/04 Luft- und Weltraumfahrt
TextANHANG IANHANG römisch einsVEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN1.Ziffer eins
Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.Dieser Anhang unterliegt den in Anhang römisch zwei dieses Abkommens aufgeführten Übergangsbestimmungen.
2.Ziffer 2
Jede Partei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Partei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
a)Litera a
Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Georgien – dahinter gelegene Punkte.Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union: Jeder Punkt in der Europäischen Union – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in Georgien – dahinter gelegene Punkte.
b)Litera b
Für Luftfahrtunternehmen Georgiens: Jeder Punkt in Georgien – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang IV aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.Für Luftfahrtunternehmen Georgiens: Jeder Punkt in Georgien – Zwischenlandepunkte in Euromed-Ländern, im gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum oder in den in Anhang römisch vier aufgeführten Ländern – jeder Punkt in der Europäischen Union.
3.Ziffer 3
Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Georgiens angeht, im Gebiet Georgiens und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.
4.Ziffer 4
Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
a)Litera a
Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
b)Litera b
verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
c)Litera c
Zwischenlandepunkte und dahinter gelegene Punkte gemäß Absatz 2 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
d)Litera d
auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
e)Litera e
an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern,
f)Litera f
Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen,
g)Litera g
Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und
h)Litera h
Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
5.Ziffer 5
Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Partei eingesetzten Luftfahrzeuge, außer in den Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 8 (Wettbewerbliches Umfeld) erforderlich ist.
6.Ziffer 6
Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch im Rahmen von Code-Sharing-Vereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
SchlagworteUrsprungsort
Zuletzt aktualisiert am21.07.2020
Gesetzesnummer20011226
DokumentnummerNOR40224805
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.