Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Klassifizierung von Abfallarten in Österreich und legt fest, wie Abfälle zugeordnet, gekennzeichnet und dokumentiert werden müssen. Sie dient dazu, ein einheitliches Abfallverzeichnis zu schaffen und die Nachvollziehbarkeit im Abfallmanagement zu gewährleisten.
Was es regelt
- Das Abfallverzeichnis mit den Abfallarten gemäß Anhang 1.
- Die Zuordnung von Abfällen zu einer Abfallart durch den Abfallbesitzer.
- Die Berücksichtigung gefahrenrelevanter Eigenschaften bei der Abfallzuordnung.
- Die Verwendung spezifischer Kennzeichnungen und Codes für Abfallarten.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer, die Abfälle zuordnen und dokumentieren müssen.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die das Abfallverzeichnis veröffentlicht.
Eckpunkte
- Das Abfallverzeichnis wird zusätzlich mit der Global Trade Item Number (GTIN) auf edm.gv.at veröffentlicht.
- Die Zuordnung eines Abfalls erfolgt nach Anhang 2 (Zuordnungskriterien) und Anhang 3 (gefahrenrelevante Eigenschaften) in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen).
- Beurteilungsunterlagen für die Zuordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- Abfallarten sind durch Schlüsselnummer (SN) und Abfallbezeichnung, gegebenenfalls mit Spezifizierung (z.B. 77 „gefährlich kontaminiert“), anzugeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverzeichnisverordnung 2020
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 409/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.01.2022
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallverzeichnis§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Abfallverzeichnis umfasst die Abfallarten gemäß Anhang 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das Abfallverzeichnis zusätzlich mit der Angabe der Global Trade Item Number (GTIN) am EDM-Portal, edm.gv.at, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart hat durch den Abfallbesitzer gemäß den Vorgaben des Anhangs 2 (Zuordnungskriterien zum Abfallverzeichnis) zu erfolgen. Dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 in Verbindung mit Anhang 4 (Untersuchung und Bewertung von Abfällen) zu berücksichtigen. Die für die Zuordnung notwendigen Beurteilungsunterlagen sind Teil der Aufzeichnungen betreffend die Abfallart, sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Einzelne Abfallarten enthalten Spezifizierungen. Im Sinne dieser Verordnung sind folgende Spezifizierungen, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind, zu verwenden:
1.Ziffer eins
77 „gefährlich kontaminiert“,
2.Ziffer 2
88 „ausgestuft“,
3.Ziffer 3
91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ sowie
4.Ziffer 4
sonstige in Anhang 1 angeführte abfallspezifische Unterteilungen.
(4)Absatz 4,Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, anderes bestimmt ist, hat die Abfallart durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Abfallbezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung, zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.Bei Übermittlungen im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 und bei der Erstellung von Auszügen oder Zusammenfassungen (Summenbildung) von elektronischen Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, AWG 2002 sind die GTIN zu verwenden.
(6)Absatz 6,Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Richtlinie ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.Die Abfallcodes des Abfallverzeichnisses gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 312 vom 22.11.2008 Seite 3, in der Fassung der Richtlinie Amtsblatt Nummer L 150 vom 14.06.2018 Seite 109, sind zusätzlich zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 normiert ist. Jedenfalls ist der europäische Abfallcode bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20011285
DokumentnummerNOR40226674
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.