Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt Pilotprojekte zur Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten und zur digitalen Abwicklung von Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren im Abfallbereich. Es ermöglicht die Nutzung elektronischer Register und digitaler Datenübermittlung, um Verwaltungskosten zu reduzieren und Prozesse zu vereinfachen.
Für wen: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; Antragsteller für Genehmigungen von Behandlungsanlagen und Erlaubniswerber.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Pilotprojekte zur Verbesserung der Kontrolle von Abfalltransporten.
- Pilotprojekte zur Reduktion von Verwaltungskosten.
- Digitale Abwicklung von Genehmigungsverfahren für Behandlungsanlagen.
- Digitale Abwicklung von Erlaubnisverfahren.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
- Antragsteller für Genehmigungen von Behandlungsanlagen und Erlaubniswerber.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten über Abfalltransporte können im Wege des elektronischen Registers verwendet und übermittelt werden.
- Informationen und Dokumente können gemäß EG-VerbringungsV in elektronischer Form mitgeführt und übermittelt werden.
- Antragsteller müssen sich vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 registrieren.
- Digitale Antragsunterlagen sind in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 75aParagraph 75 a Inkrafttretensdatum18.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPilotprojekte§ 75a.Paragraph 75 a,
Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.In Pilotprojekten der zuständigen Behörden zum Zwecke der digitalen Abwicklung von Verfahren betreffend Genehmigungen von Behandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 37, 52 und 54 hat sich der Antragsteller vor Antragstellung im elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren und den Standort mit Adress- und Geodaten sowie die Behandlungsanlagen, insbesondere unter Angabe der Anlagentypen und der Geodaten, im Register einzutragen. Digitale Antragsunterlagen sind abweichend von Paragraph 39, in einfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Zusätzlich zu den Antragsunterlagen sind die zu behandelnden Abfallarten bzw. Abfallartenpools und die jeweils zugehörigen Behandlungsverfahren in einem von der zuständigen Behörde bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind inhaltlich idente Mehrstücke von übermittelten Unterlagen in einem bearbeitbaren Datenformat zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263179