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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Aufgaben das Bundesrechenamt im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst übernimmt, insbesondere bezüglich der Berechnung und Auszahlung von Geldleistungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel19. Bundesrechenamtsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 270/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 510/1989Bundesgesetzblatt Nr. 270 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1989, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum06.06.1981 Außerkrafttretensdatum31.10.1989 Text Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst 1.Ziffer eins die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereiche des Österreichischen Bundestheaterverbandes:die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen an folgende Bedienstete im Bereiche des Österreichischen Bundestheaterverbandes: a)Litera a ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtete Bedienstete, b)Litera b Substituten, c)Litera c Angehörige von Zusatzchören, d)Litera d Zusatztänzer, e)Litera e Statisten, f)Litera f Angehörige des Publikumsdienstes, g)Litera g Tages- und Abendaushelfer, h)Litera h Lehrlinge; 2.Ziffer 2 die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von a)Litera a Entschädigungen für Nebentätigkeiten sowie von Anteilen der Bediensteten an Untersuchungsgebühren (Taxen), b)Litera b Geldleistungen für Bedienstete, deren Dienstverhältnis durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, geregelt wird, c)Litera c Ausbildungsbeiträgen für Probelehrer nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 170/1973,Ausbildungsbeiträgen für Probelehrer nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1973,, d)Litera d Aufwandsentschädigungen für Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer oder Austauschassistenten an Unterrichtsanstalten auf Grund zwischenstaatlicher Kulturabkommen, e)Litera e Honoraren für Lehrbeauftragte im Rahmen der Sportlehrerausbildung an der Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien, f)Litera f Beiträgen des Bundes zur vertraglichen Krankenversicherung der im Ausland verwendeten österreichischen Lehrer, g)Litera g Bezügen für Landeslehrer, die gemäß § 18 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden,Bezügen für Landeslehrer, die gemäß Paragraph 18, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, einer Dienststelle der Bundesverwaltung dienstzugeteilt sind sowie für Landeslehrer, die zu Lasten einer einer Privatschule zugewiesenen Planstelle des Bundes (Subventionsposten) verwendet werden, h)Litera h Bezügen für Landeslehrer, die zu Lasten einer Planstelle eines Bundeslehrers oder Bundesvertragslehrers verwendet werden, i)Litera i Bezügen für gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, undBezügen für gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, kirchlich bestellte Religionslehrer, die an Bundesschulen, konfessionellen Privatschulen oder zu Lasten eines zugewiesenen Subventionspostens an einer nicht konfessionellen Privatschule verwendet werden, und j)Litera j Vergütungen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, für Lehrer an konfessionellen PrivatschulenVergütungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, für Lehrer an konfessionellen Privatschulen sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.sowie die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu besorgenden Aufgaben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.