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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Kundenbereichen in Betriebsstätten und für die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen.

Was es regelt

  • Die Notwendigkeit eines 2G-Nachweises für Kunden in bestimmten Betriebsstätten.
  • Ausnahmen von der 2G-Nachweispflicht für bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen.
  • Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Kundenbereichen.
  • Die Anforderungen für körpernahe Dienstleistungen.

Wen es betrifft

  • Kunden, die Waren erwerben oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen möchten.
  • Betreiber von Betriebsstätten, insbesondere jene, die körpernahe Dienstleistungen anbieten.

Eckpunkte

  • Kunden dürfen Kundenbereiche nur mit einem 2G-Nachweis betreten, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmen wie Apotheken, Lebensmittelhandel oder Drogerien.
  • In geschlossenen Räumen von Kundenbereichen und baulich verbundenen Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren) müssen Kunden eine Maske tragen.
  • Betreiber von Betriebsstätten für körpernahe Dienstleistungen dürfen Kunden nur mit einem 2G-Nachweis einlassen.
  • Die Maskenpflicht gilt sinngemäß auch für Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte im Parteienverkehr.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum15.11.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für:Absatz eins, gilt nicht für: 1.Ziffer eins öffentliche Apotheken, 2.Ziffer 2 Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, 3.Ziffer 3 Drogerien und Drogeriemärkte, 4.Ziffer 4 Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, 5.Ziffer 5 Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, 6.Ziffer 6 Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, 7.Ziffer 7 veterinärmedizinische Dienstleistungen, 8.Ziffer 8 Verkauf von Tierfutter, 9.Ziffer 9 Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, 10.Ziffer 10 Notfall-Dienstleistungen, 11.Ziffer 11 Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, 12.Ziffer 12 Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, 13.Ziffer 13 Banken, 14.Ziffer 14 Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 5 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 5, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 5, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation, 15.Ziffer 15 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, 16.Ziffer 16 den öffentlichen Verkehr, 17.Ziffer 17 Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, 18.Ziffer 18 Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, 19.Ziffer 19 Abfallentsorgungsbetriebe, 20.Ziffer 20 KFZ- und Fahrradwerkstätten, 21.Ziffer 21 die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
(3)Absatz 3,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(5)Absatz 5,Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr. SchlagworteGesundheitsleistung, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung Zuletzt aktualisiert am16.11.2021 Gesetzesnummer20011690 DokumentnummerNOR40238828

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.