📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 8Anlage 8
Inkrafttretensdatum01.10.2017
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 8
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ROT-, SIKA-, DAM-, MUFFEL- UND SCHWARZWILD SOWIE DAVIDSHIRSCHEN
1.
GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
Die Haltung muss in Gehegen erfolgen. Eine Zuchtgruppe muss zumindest aus einem männlichen Zuchttier und 3 weiblichen Zuchttieren bestehen
2.
GEHEGE
2.1.
UMZÄUNUNG
Die Umzäunung muss so gestaltet sein, dass sich die Tiere nicht verletzen können. Die Zaunführung darf keine spitzen Ecken aufweisen oder Trichter bilden. Der Einsatz von Stacheldraht ist unzulässig.
2.2.
BODENBESCHAFFENHEIT
Der Gehegeboden für Muffelwild muss trocken sein und steinige Flächen aufweisen.
Für Rot- und Schwarzwild ist eine Suhle anzulegen.
Für Schwarzwild hat Streumaterial zur Verfügung zu stehen.
2.3.
GEHEGEEINRICHTUNG
Ist die Gehegefläche nicht zu mindestens 5% mit Sträuchern oder Bäumen bewachsen oder beschirmt, muss ein zusätzlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehen.
Der zusätzliche Witterungsschutz muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen und allen Tieren auch gleichzeitig Unterstand bieten.
Vorratsfütterungen (z. B. Heuraufen) müssen überdacht sein.
3.
BEWEGUNGSFREIHEIT
Durch die Wahl der Besatzdichte und die Zufütterung von Grund- und Kraftfutter ist die Erhaltung der Bodenvegetation sicherzustellen. Davon ausgenommen ist die Haltung in Zoos sowie die Haltung von Schwarzwild.
Die folgenden Maße sind einzuhalten:
Tierart
Mindestgehegegröße
maximale Besatzdichte
Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche
2,00 ha
10 adulte Tiere1/ha
4,00 m²/adultes Tier1
Damwild, Sikawild
1,00 ha
20 adulte Tiere1/ha
2,00 m²/adultes Tier1
Muffelwild
1,00 ha
15 adulte Tiere2/ha
1,50 m²/adultes Tier2
Schwarzwild
2,00 ha
5 adulte Tiere3/ha
5,00 m²/adultes Tier3
1
2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2
3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3
Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen;
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
Bei Haltung in Zoos gelten folgende Maße:
Tierart
Mindestgehegegröße
maximale Besatzdichte
Mindestfläche Witterungsschutz
Rotwild, Davidshirsche
800,00 m2
80,00 m2/adultes Tier3
4,00 m2/adultes Tier1
Damwild, Sikawild
500,00 m2
50,00 m2/adultes Tier3
2,00 m2/adultes Tier1
Muffelwild
500,00 m2
50,00 m2/adultes Tier3
1,50 m2/adultes Tier2
Schwarzwild
200,00 m2
40,00 m2/adultes Tier3
5,00 m2/adultes Tier3
1
2 Tiere bis 18 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
2
3 Tiere bis 12 Monate entsprechen 1 erwachsenen Tier
3
Frischlinge bis 6 Monate sind bei der Besatzdichte nicht zu berücksichtigen
2 Tiere von 6 bis 12 Monaten entsprechen 1 erwachsenen Tier
4.
ERNÄHRUNG
Das Wild muss jederzeit ausreichend mit artgemäßer Nahrung und Wasser versorgt sein. Verfügt das Gehege nicht über geeignete natürliche Fließgewässer, sind künstliche Tränkeeinrichtungen einzurichten.
Bei der Fütterung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.
Werden die Tiere rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss sichergestellt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können.
Futterplätze für Schwarzwild müssen leicht zu reinigen sein und sind mit Betonboden, schweren Futtertrögen und Frischlingsrechen auszustatten.
5.
BETREUUNG
Über Zu- und Abgänge, Behandlungen, Befunde, Todesfälle und sonstige Vorfälle sind Aufzeichnungen in einem Gehegebuch zu führen.
SchlagworteRotwild, Sikawild, Damwild, Muffelwild, Grundfutter, Zugang
Zuletzt aktualisiert am29.06.2017
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40193747
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.