Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Personen diese Einrichtungen betreten dürfen und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen.
- Das Tragen von Masken an Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Die Zulassung von Mitarbeitern und anderen Personen durch den Betreiber.
- Die Erstellung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts durch Betreiber von Kranken- und Kuranstalten.
Wen es betrifft
- Besucher, Begleitpersonen und Patienten von Krankenanstalten, Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Betreiber und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Besucher und Begleitpersonen dürfen Kranken- oder Kuranstalten nur gemäß § 10 Abs. 1 und 1a betreten, wobei § 10 Abs. 1 Z 1 nicht für Begleitpersonen bei einer Entbindung gilt.
- Patienten, Besucher und Begleitpersonen müssen an sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Betreiber dürfen Mitarbeiter nur gemäß § 10 Abs. 2 einlassen und müssen das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimieren.
- Betreiber einer Kranken- oder Kuranstalt müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen, das unter anderem Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter, für externe Dienstleister, zur Steuerung der Besuche und zur Teilnahme an Screeningprogrammen enthält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum15.11.2021
Außerkrafttretensdatum14.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 und 1a zulässig. § 10 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. § 10 Abs. 8 gilt sinngemäß.Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins und eins a zulässig. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen zur Begleitung zu einer Entbindung. Paragraph 10, Absatz 8, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
(3)Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 einlassen. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 155/1990. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, einlassen. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß auch für den Betreiber und Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 5 sowie für Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 6, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
4.Ziffer 4
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,
SchlagworteUnterstützungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am15.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238769
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.