3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 bei der gemeinsamen Nutzung von Kraftfahrzeugen, im Gelegenheitsverkehr sowie bei Seil- und Zahnradbahnen. Sie legt fest, wie viele Personen transportiert werden dürfen und welche Maskenpflichten gelten.
Für wen: Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen und nicht im selben Haushalt leben; Betreiber von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Luftfahrzeugen, Seil- und Zahnradbahnen.
Fristen:
- In geschlossenen Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen sowie in geschlossenen Zugangsbereichen muss ab 14 Jahren eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil getragen werden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen aus verschiedenen Haushalten.
- Den Betrieb von Taxis, taxiähnlichen Betrieben und Luftfahrzeugen, die keine Massenbeförderungsmittel sind.
- Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern.
- Die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, einschließlich Kapazitätsgrenzen und Präventionskonzepten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen und nicht im selben Haushalt leben.
- Betreiber von Taxis, taxiähnlichen Betrieben, Luftfahrzeugen, Seil- und Zahnradbahnen.
- Fahrgäste in Taxis, Luftfahrzeugen, Seil- und Zahnradbahnen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, Schüler und Kindergartenkinder.
Was sind die Eckpunkte?
- In Kraftfahrzeugen dürfen bei Personen aus verschiedenen Haushalten nur zwei Personen pro Sitzreihe inklusive Lenker befördert werden, und es muss eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.
- Für Taxis und Schülertransporte kann bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern von der 2-Personen-Regel pro Sitzreihe abgewichen werden.
- In geschlossenen Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen sowie in geschlossenen Zugangsbereichen muss ab 14 Jahren eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil getragen werden.
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen darf höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden, es sei denn, es werden ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen müssen ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen, das Hygienevorgaben, Verhaltensregeln bei Infektionen, Risikoanalysen und Maßnahmen zur Kundenstromsteuerung enthält.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum24.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
1.Ziffer eins § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.
2.Ziffer 2 In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden. (Anm.: Z 3 mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3, mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)
1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Risikoanalyse, 4.Ziffer 4 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 5.Ziffer 5 Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden, 7.Ziffer 7 Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 8.Ziffer 8 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40229105