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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Meldepflichten für Erzeuger von gefährlichen Abfällen, die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufgenommen haben. Es schreibt vor, dass sich diese Erzeuger elektronisch registrieren und bestimmte Daten angeben müssen.

Was es regelt

  • Die elektronische Registrierung von Abfallerzeugern gefährlicher Abfälle.
  • Die Angabe spezifischer Unternehmens- und Standortdaten bei der Registrierung.
  • Die Meldung von Änderungen dieser Daten oder der Einstellung der Tätigkeit.
  • Die Zuständigkeit der Behörden für diese Meldepflichten.

Wen es betrifft

  • Abfallerzeuger, bei denen Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen und die ihre Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufgenommen haben.
  • Ausgenommen sind private Haushalte und bestimmte nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Eckpunkte

  • Registrierungspflicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit.
  • Registrierung erfolgt elektronisch über edm.gv.at.
  • Meldepflicht bei Änderungen der Daten oder Einstellung der Tätigkeit innerhalb eines Monats.
  • Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt Identifikationsnummern zu.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle§ 20.Paragraph 20,

(1)Absatz eins,Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem
  1. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 unter Angabe folgender Daten zu registrieren:Ein Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem
  2. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren: 1.Ziffer eins Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer, 2.Ziffer 2 gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer, 3.Ziffer 3 Branchencode (vierstellig), 4.Ziffer 4 Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden, 5.Ziffer 5 Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins private Haushalte, 2.Ziffer 2 nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 125 BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallendennicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden a)Litera a gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des § 25 Abs. 2 Z 2 übergeben werden, undgefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden, und b)Litera b Problemstoffe.
(3)Absatz 3,Änderungen der Daten gemäß Abs. 1 oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/20007)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007)
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen. SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088640

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.