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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verlassen des privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb davon, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Sie legt fest, wann und zu welchen Zwecken man sich zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr außerhalb des eigenen Zuhauses aufhalten darf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum15.03.2021 Außerkrafttretensdatum15.05.2021 Abkürzung4. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig: 1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10, 11 und 12 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2, und 9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 8, 10 und 11, § 15 und § 17 Abs. 1 Z 4.zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins bis 8, 10 und 11, Paragraph 15 und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, (2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe. (3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran 1.Ziffer eins auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2.Ziffer 2 auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. SchlagworteAltenheim Zuletzt aktualisiert am05.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231787

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.