Kurz gesagt
Dieser Artikel definiert den Begriff "Betriebsstätte" im Rahmen eines Abkommens über Einkommen- und Vermögensteuern zwischen zwei Staaten. Er legt fest, welche Arten von Geschäftseinrichtungen als Betriebsstätten gelten und welche nicht.
Was es regelt
- Die Definition einer "Betriebsstätte" für steuerliche Zwecke.
- Spezifische Beispiele für Einrichtungen, die als Betriebsstätten gelten.
- Bedingungen, unter denen Bauausführungen oder Montagen als Betriebsstätten angesehen werden.
- Fälle, in denen bestimmte feste Geschäftseinrichtungen nicht als Betriebsstätten gelten.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die in den Vertragsstaaten geschäftlich tätig sind.
- Personen, die für solche Unternehmen Verträge abschließen.
Eckpunkte
- Eine "Betriebsstätte" ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die ein Unternehmen ganz oder teilweise tätig ist.
- Dazu gehören unter anderem Orte der Leitung, Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten und Bergwerke.
- Eine Bauausführung oder Montage gilt nur dann als Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauert.
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung, Auslieferung, zum Einkauf oder zur Beschaffung von Informationen dienen, gelten nicht als Betriebsstätten.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 14/2011Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.02.2011 TextArtikel 5BETRIEBSTÄTTE
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere: a)Litera a einen Ort der Leitung, b)Litera b eine Zweigniederlassung, c)Litera c eine Geschäftsstelle, d)Litera d eine Fabrikationsstätte, e)Litera e eine Werkstätte, f)Litera f ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g)Litera g eine Raffinerie, h)Litera h eine Verkaufseinrichtung, und i)Litera i ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt.
(3)Absatz 3,Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(4)Absatz 4,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a)Litera a Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b)Litera b Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c)Litera c Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d)Litera d eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e)Litera e eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f)Litera f eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a,) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5)Absatz 5,Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
(6)Absatz 6,Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(7)Absatz 7,Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.