Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Umstellung und Begleichung von deutschen Goldmark-Anleihen und Reichsmark-Anleihen mit Goldklausel, die von deutschen Gemeinden im Ausland ausgegeben wurden. Es legt fest, wie diese spezifischen Auslandsschulden in Deutsche Mark umgewandelt werden sollen.
Was es regelt
- Die Umstellung und Regelung von ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden.
- Die Umstellung und Regelung von Reichsmark-Anleihen mit Goldklausel deutscher Gemeinden.
- Die Festlegung, welche dieser Schuldverschreibungen einen "spezifisch ausländischen Charakter" tragen.
- Die Regelung der Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden aus diesen Anleihen.
Wen es betrifft
- Deutsche Gemeinden im Bundesgebiet, die Goldmark-Anleihen oder Reichsmark-Anleihen mit Goldklausel ausgegeben haben.
- Inhaber von Schuldverschreibungen dieser Anleihen, die einen spezifisch ausländischen Charakter tragen.
Eckpunkte
- Die Umstellung und Regelung von Reichsmark-Schuldverschreibungen, die im Ausland ausgegeben und zahlbar sind, bezieht sich nicht auf ausländische Goldmark-Anleihen oder Reichsmark-Anleihen mit Goldklausel deutscher Gemeinden.
- Schuldverschreibungen mit spezifisch ausländischem Charakter werden im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark umgestellt.
- Die Merkmale für den "spezifisch ausländischen Charakter" werden nach Regeln aus Verhandlungen festgelegt, die auf Vorbehalten in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und Artikel 6 des Anhangs 6 zum Konferenzschlußbericht basieren.
- Die Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden aus diesen Anleihen werden nach Empfehlungen geregelt, die in Ziffer 7 Absatz 1 a bis e und g bis j des Anhanges 3 zum Konferenzschlußbericht niedergelegt sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextUNTERANLAGE D ZU ANLAGE IUNTERANLAGE D ZU ANLAGE römisch einsGemeinsame Erklärung über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher GemeindenAn den Herrn Vorsitzenden des Dreimächteausschusses
für Deutsche Schulden
29, Chesham Place
London, S. W. 1
London, den 19. November 1952
29, Chesham Place, S. W. 1
Herr Vorsitzender,
Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, daß sich die Deutsche Delegation für Auslandsschulden und das British Committee of Long-Term and Medium-Term Creditors of Germany über die Umstellung und Regelung der ausländischen Goldmark-Anleihen deutscher Gemeinden wie folgt geeinigt haben:
1.Ziffer eins
Es besteht Einigkeit darüber, daß sich die in Ziffer 7 1 f von Anhang 3 zum Konferenzschlußbericht vorgesehene Umstellung und Regelung des Dienstes der im Ausland ausgegebenen und zahlbaren Reichsmark-Schuldverschreibungen nicht auf ausländische Goldmark-Anleihen oder mit Goldklausel versehene Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet beziehen soll.
2.Ziffer 2
Es besteht Übereinstimmung über den Grundsatz, daß diejenigen zu Goldmark-Anleihen oder mit Goldklausel versehenen Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet gehörenden Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch ausländischen Charakter tragen, im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark auf Deutsche Mark umgestellt werden. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter begründenden Merkmale derartiger Schuldverschreibungen soll sich nach den Regeln richten, die sich aus den Verhandlungen ergeben, welche auf Grund der Vorbehalte in Artikel V Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Konferenzschlußbericht vorgesehen worden sind.Es besteht Übereinstimmung über den Grundsatz, daß diejenigen zu Goldmark-Anleihen oder mit Goldklausel versehenen Reichsmark-Anleihen deutscher Gemeinden im Bundesgebiet gehörenden Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch ausländischen Charakter tragen, im Verhältnis von 1 Goldmark oder 1 Reichsmark mit Goldklausel = 1 Deutsche Mark auf Deutsche Mark umgestellt werden. Die Feststellung der einen spezifisch ausländischen Charakter begründenden Merkmale derartiger Schuldverschreibungen soll sich nach den Regeln richten, die sich aus den Verhandlungen ergeben, welche auf Grund der Vorbehalte in Artikel römisch fünf Ziffer 3 des Anhangs 4 und in Artikel 6 des Anhangs 6 zum Konferenzschlußbericht vorgesehen worden sind.
3.Ziffer 3
Die Verbindlichkeiten deutscher Gemeinden im Bundesgebiet aus denjenigen zu Goldmark-Anleihen oder mit Goldklausel versehenen Reichsmark-Anleihen gehörenden Schuldverschreibungen, welche einen spezifisch ausländischen Charakter tragen, sollen nach den Empfehlungen geregelt werden, die in Ziffer 7 Absatz 1 a bis e und g bis j des Anhanges 3 zum Konferenzschlußbericht mit Bezug auf die von den Ländern, Gemeinden und ähnlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet ausgegebenen oder garantierten Auslands-Schuldverschreibungen niedergelegt worden sind.
Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als Unteranlage zu Anlage I des Schuldenabkommens aufzunehmen.Wir bitten, das vorstehende Ergebnis unserer Einigung zu genehmigen und dieses Schreiben als Unteranlage zu Anlage römisch eins des Schuldenabkommens aufzunehmen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.
(gez.)
(gez.)
HERMANN J. ABS
O. NIEMEYER
Leiter der Deutschen Delegation für Auslandsschulden.
Vorsitzender des Verhandlungsausschusses A der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003549
DokumentnummerNOR40055317
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.