Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für den Betrieb von Gastgewerbebetrieben im Hinblick auf COVID-19-Maßnahmen. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden vorweisen müssen und welche Regeln für den Betrieb gelten.
Was es regelt
- Den Zutritt von Kunden zu Gastgewerbebetrieben.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken in Gastgewerbebetrieben.
- Hygienemaßnahmen und Präventionskonzepte in Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen und die Abholung von Speisen und Getränken.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben aller Art.
- Kunden, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen.
Eckpunkte
- Kunden dürfen nur mit einem 3G-Nachweis eingelassen werden.
- Jeder Kunde muss einen Sitzplatz zugewiesen bekommen, und die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen.
- Betriebsstätten dürfen von Kunden nur zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten werden.
- Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, außer am Verabreichungsplatz.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Bei der Abholung von Speisen und Getränken dürfen diese nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden, und in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum19.02.2022
Außerkrafttretensdatum04.03.2022
Abkürzung4. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorweisen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
1.Ziffer eins
jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
2.Ziffer 2
die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
3.Ziffer 3
die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 24.00 Uhr betreten wird.
(3)Absatz 3,Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs. 2 Z 2 gilt nicht.Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht.
(4)Absatz 4,Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
(5)Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
(7)Absatz 7,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.Ziffer eins
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
2.Ziffer 2
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
3.Ziffer 3
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
4.Ziffer 4
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.Absatz eins und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2022,
SchlagworteImbissstand, Altenheim
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20011806
DokumentnummerNOR40242410
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.