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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wann man seinen privaten Wohnbereich verlassen darf und welche Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts erlaubt sind, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen.

Was es regelt

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb.
  • Die zulässigen Zwecke für das Verlassen des privaten Wohnbereichs.
  • Die Anzahl der Personen, mit denen bestimmte Kontakte stattfinden dürfen.
  • Die Definition des privaten Wohnbereichs.

Wen es betrifft

  • Alle Personen in Österreich.
  • Personen, die Unterstützung benötigen oder unterstützen.

Eckpunkte

  • Man darf den privaten Wohnbereich nur für spezifische Zwecke verlassen, wie die Abwendung von Gefahren, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse.
  • Zu den Grundbedürfnissen zählen der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen regelmäßig Kontakt gepflegt wird.
  • Kontakte zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien sind alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder den unter Z 3 lit. a genannten Personen erlaubt.
  • Bei bestimmten Kontakten (Z 3 lit. a und Z 5) dürfen auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt sein.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum22.11.2021 Außerkrafttretensdatum11.12.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 3.Paragraph 3,

(1)Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur zu folgenden Zwecken zulässig: 1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den §§ 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 12 sowie Einrichtungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 7, 9 und 10, zum Zweck des Betretens bestimmter Orte gemäß den Paragraphen 11 und 13, von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gemäß Paragraph 12, sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Absatz 2, und 9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den § 14 Abs. 1.zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß den Paragraph 14, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran 1.Ziffer eins auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2.Ziffer 2 auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. SchlagworteAltenheim Zuletzt aktualisiert am02.12.2021 Gesetzesnummer20011696 DokumentnummerNOR40238926

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.