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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Äthiopien. Es definiert wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Investitionen und Investoren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 206/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005, TypVertrag - Äthiopien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.11.2005 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“ a)Litera a eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder b)Litera b ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist, und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat. (2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich: a)Litera a eines Unternehmens, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der erstgenannten Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist; b)Litera b Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a und daraus abgeleitete Rechte; c)Litera c Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete Rechte; d)Litera d durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; e)Litera e Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat; f)Litera f geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerblicher Eigentumsrechte, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill; g)Litera g jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte. Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt. (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder jedes Rechtssubjekt, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint-Ventures oder Vereinigungen. (4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte. (5)Absatz 5,bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer und den Luftraum, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt. SchlagworteVermietungsverhältnis, Privateigentum Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20004403 DokumentnummerNOR40070754

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.