📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum01.01.1992
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index32/08 Sonstiges Steuerrecht
TextAbgabenbefreiungen§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Abgabe sind befreit:
a)Litera a
Eingeführte Stärkeerzeugnisse, wenn gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet nicht oder nicht bedarfsdeckend hergestellt werden;
b)Litera b
Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (§ 7) zurückgenommen wurden;Stärkeerzeugnisse, die in den Herstellungsbetrieb (Paragraph 7,) zurückgenommen wurden;
c)Litera c
Stärkeerzeugnisse, die vom Abgabenschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurden.
(2)Absatz 2,Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Abs. 1 lit. a gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung nach Absatz eins, Litera a, gegeben sind, ist durch eine Bestätigung zu erbringen, die über Antrag bis einschließlich 31. Dezember 1991 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und ab 1. Jänner 1992 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auszustellen hat. Auf das Verfahren gemäß diesem Absatz finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Anträge, die bis 31. Dezember 1991 beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eingelangt und noch nicht erledigt sind, sind ab 1. Jänner 1992 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. b oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.Wurde für Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera b, oder c von der Abgabe befreit sind, die Abgabe entrichtet, so ist sie auf Antrag des Abgabenschuldners zu erstatten. Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung des Befreiungstatbestandes folgt. Die Erstattung obliegt der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende Abgabenbetrag entrichtet wurde.
(4)Absatz 4,Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Abs. 1 lit. c von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.Werden aus dem Zollgebiet ausgeführte Stärkeerzeugnisse, die nach Absatz eins, Litera c, von der Abgabe befreit sind, wieder in das Zollgebiet eingeführt, so ist anläßlich ihrer Wiedereinfuhr die Abgabe zu erheben.
AnmerkungÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991ÜR: Abschnitt römisch neun Artikel römisch eins und römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
Zuletzt aktualisiert am04.06.2024
Gesetzesnummer10004057
DokumentnummerNOR12051159
alte DokumentnummerN3199112919H
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.