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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen bezüglich COVID-19-Maßnahmen sowie Übergangsregelungen für ärztliche Bestätigungen und Zusammenkünfte.

Was es regelt

  • Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung und einzelner Paragraphen.
  • Die Gültigkeit von ärztlichen Bestätigungen über eine COVID-19-Infektion.
  • Die Anzeige, Beantragung und Bewilligung von Zusammenkünften.
  • Ausnahmen von Fristen für bestimmte Zusammenkünfte.

Wen es betrifft

  • Personen, die ärztliche Bestätigungen über eine COVID-19-Infektion besitzen.
  • Veranstalter von Zusammenkünften.

Eckpunkte

  • Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und am 31. August 2021 außer Kraft.
  • Die Paragraphen 12 bis 16 treten bereits am 28. Juli 2021 außer Kraft.
  • Ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion behalten ihre Gültigkeit.
  • Zusammenkünfte, die bis zum 8. Juli 2021 stattfinden, sind von der Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ausgenommen.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 23Paragraph 23 Inkrafttretensdatum17.07.2021 Außerkrafttretensdatum21.07.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsrecht§ 23.Paragraph 23,

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit
  1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  2. August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  3. Juli 2021 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit
  4. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des
  5. August 2021 außer Kraft. Die Paragraphen 12 bis 16 treten mit Ablauf des
  6. Juli 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 214/2021, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.Bereits vor Inkrafttreten der COVID-19-Öffnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab
  1. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1.Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung gemäß Absatz eins, stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab
  2. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2021,, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,
(4)Absatz 4,Die Frist gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis
  1. Juli 2021 stattfinden.Die Frist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis
  2. Juli 2021 stattfinden.
(5)Absatz 5,§ 4 sowie § 5 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 278/2021 treten mit
  1. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 5 zweiter Satz außer Kraft.Paragraph 4, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 4 in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, treten mit
  2. Juli 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1a, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1a, 2 und 3, § 10 Abs. 3 und 7, § 11 Abs. 3, § 21 samt Überschrift und § 23 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 treten mit
  1. Juli 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins a,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins a, 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 3 und 7, Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 21, samt Überschrift und Paragraph 23, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, treten mit
  2. Juli 2021 in Kraft.
(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2021 tritt mit
  1. August 2021 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021, tritt mit
  2. August 2021 in Kraft. Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40236364

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