Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Aktualisierung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, wer diesen Plan erstellen muss, was er beinhalten soll und wie er veröffentlicht wird.
Was es regelt
- Die Erstellung und Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans.
- Die Inhalte, die der Bundes-Abfallwirtschaftsplan mindestens umfassen muss.
- Die Vorlage des Bundes-Abfallwirtschaftsplans an den Nationalrat.
- Die Einbeziehung von Inhalten der Landes-Abfallwirtschaftspläne in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Landeshauptmänner, den Österreichischen Städtebund, den Österreichischen Gemeindebund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
Eckpunkte
- Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan muss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht werden.
- Der Plan ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
- Er muss eine Bestandsaufnahme der Abfallwirtschaftssituation und die regionale Verteilung der Abfallbeseitigungsanlagen enthalten.
- Der Plan muss konkrete Vorgaben zur Reduktion von Abfallmengen und Schadstoffgehalten, zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie zur Förderung der Verwertung enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.
(2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen:
1.Ziffer eins
eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft;
2.Ziffer 2
die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen;
3.Ziffer 3
aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben
a)Litera a
zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle,
b)Litera b
zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen,
c)Litera c
zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle,
d)Litera d
zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und
e)Litera e
zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung;
4.Ziffer 4
die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes;
5.Ziffer 5
besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032819
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.