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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstellung und Aktualisierung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans, um die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft in Österreich zu verwirklichen. Es legt fest, wer diesen Plan erstellen muss, was er beinhalten soll und wie er veröffentlicht wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBundes-Abfallwirtschaftsplan§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben.Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Landeshauptmänner, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu geben. Dieser Plan ist längstens alle fünf Jahre nach Anhörung derselben Einrichtungen fortzuschreiben. (2)Absatz 2,Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan hat - unbeschadet der den Bundesländern zustehenden Planungsbefugnisse - mindestens zu umfassen: 1.Ziffer eins eine Bestandsaufnahme der Situation der Abfallwirtschaft; 2.Ziffer 2 die regionale Verteilung der Anlagen zur Beseitigung von Abfällen; 3.Ziffer 3 aus § 1 abgeleitete konkrete Vorgabenaus Paragraph eins, abgeleitete konkrete Vorgaben a)Litera a zur Reduktion der Mengen und Schadstoffgehalte der Abfälle, b)Litera b zur umweltgerechten und volkswirtschaftlich zweckmäßigen Verwertung von Abfällen, c)Litera c zur Beseitigung der nicht vermeidbaren oder verwertbaren Abfälle, d)Litera d zur Verbringung von Abfällen nach oder aus Österreich zur Verwertung oder Beseitigung und e)Litera e zur Förderung der Verwertung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf eine Ressourcenschonung; 4.Ziffer 4 die zur Erreichung dieser Vorgaben geplanten Maßnahmen des Bundes; 5.Ziffer 5 besondere Vorkehrungen für bestimmte Abfälle, insbesondere Behandlungspflichten und Programme. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundes-Abfallwirtschaftsplan dem Nationalrat vorzulegen. Bei der Vorlage sind die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, die Effizienz dieser Maßnahmen und die getroffenen Maßnahmen zur Kontrolle der Behandlungsanlagen, der Abfallströme und der Abfallsammler und -behandler, einschließlich der Sammel- und Verwertungssysteme, darzustellen. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann hat den erstellten Landes-Abfallwirtschaftsplan dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Die Inhalte der Landes-Abfallwirtschaftspläne betreffend Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle sind in den Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen. SchlagworteAbfallbehandler, Sammelsystem Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032819

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.