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Kurz gesagt

Dieser Artikel regelt die Bedeutung und Gestaltung von Verkehrszeichen, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen beschränken oder verbieten. Er legt fest, wie diese Beschränkungen visuell dargestellt und durch zusätzliche Angaben präzisiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 52/1969Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1969, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 35Artikel 35 Inkrafttretensdatum22.10.1964 TextArtikel 351.Ziffer eins Das Zeichen [Signal] „BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN” (II, A. 18) bezeichnet die Stellen, wo Fahrzeuge nicht halten oder nicht oder nur für beschränkte Dauer parken dürfen. Das Mittelfeld der Scheibe ist blau; sie hat einen roten schrägen Querbalken und einen roten Rand.Das Zeichen [Signal] „BESCHRÄNKUNG FÜR HALTEN ODER PARKEN” (römisch zwei, A. 18) bezeichnet die Stellen, wo Fahrzeuge nicht halten oder nicht oder nur für beschränkte Dauer parken dürfen. Das Mittelfeld der Scheibe ist blau; sie hat einen roten schrägen Querbalken und einen roten Rand. 2.Ziffer 2 Ohne Aufschrift bedeutet dieses Zeichen [Signal] ein dauerndes Parkverbot. 3.Ziffer 3 Aufschriften mit der Angabe: a)Litera a der Stunden, während deren das Parken verboten ist, b)Litera b der Dauer, während der das Parken gestattet ist, c)Litera c der Tage, an denen das Parken abwechselnd auf der einen oder andern Straßenseite gestattet ist, d)Litera d der Ausnahmen für gewisse Fahrzeuggattungen können entweder auf dem Zeichen [Signal] selbst oder zusätzlich auf einem Schild darunter angebracht werden, sofern sich durch diese Aufschriften die allgemeine Bedeutung des Zeichens (Signals) nicht ändert und dieses weder zweideutig noch unklar wird. 3 a. Um anzuzeigen, daß das Parken auf der einen oder der anderen Seite der Straße wechselweise verboten ist, kann auch folgendes Zeichen (Signal) „WECHSELSEITIGE BESCHRÄNKUNG FÜR PARKEN“ (II. A.18 a) verwendet werden, und wenn3 a. Um anzuzeigen, daß das Parken auf der einen oder der anderen Seite der Straße wechselweise verboten ist, kann auch folgendes Zeichen (Signal) „WECHSELSEITIGE BESCHRÄNKUNG FÜR PARKEN“ (römisch zwei. A.18 a) verwendet werden, und wenn keine anderen Angaben auf einem zusätzlichen Schild unter dem Zeichen (Signal) gemacht werden, gilt das Parkverbot dann auf der Seite der Zahl I an den Tagen mit einem Datum mit ungerader Zahl und auf der Seite der Zahl II an den Tagen mit einem Datum mit gerader Zahl.keine anderen Angaben auf einem zusätzlichen Schild unter dem Zeichen (Signal) gemacht werden, gilt das Parkverbot dann auf der Seite der Zahl römisch eins an den Tagen mit einem Datum mit ungerader Zahl und auf der Seite der Zahl römisch zwei an den Tagen mit einem Datum mit gerader Zahl. 4.Ziffer 4 Die Aufschrift „HALTEN VERBOTEN” auf dem Zeichen [Signal] selbst oder auf einem zusätzlichen Schild darunter bedeutet, daß das Halten der Fahrzeuge verboten ist. 5.Ziffer 5 Vertragspartner, die früher ein Zeichen [Signal] „PARKVERBOT” (rote Scheibe, die ein weißes oder hellgelbes Mittelfeld mit den Buchstaben P und einem schrägen roten Querbalken trägt) angenommen hatten, um ein längeres Parken von Fahrzeugen mit oder ohne Führer zu verbieten, brauchen dieses System vorläufig nicht zu ändern. Da aber dieses Protokoll nur das Zeichen [Signal] II, A. 18 für diesen Zweck vorsieht, wird den Vertragspartnern dringend empfohlen, auf ihrem Gebiet die Bedingungen für Halten oder Parken nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 anzuzeigen.Vertragspartner, die früher ein Zeichen [Signal] „PARKVERBOT” (rote Scheibe, die ein weißes oder hellgelbes Mittelfeld mit den Buchstaben P und einem schrägen roten Querbalken trägt) angenommen hatten, um ein längeres Parken von Fahrzeugen mit oder ohne Führer zu verbieten, brauchen dieses System vorläufig nicht zu ändern. Da aber dieses Protokoll nur das Zeichen [Signal] römisch zwei, A. 18 für diesen Zweck vorsieht, wird den Vertragspartnern dringend empfohlen, auf ihrem Gebiet die Bedingungen für Halten oder Parken nach den Grundsätzen der vorstehenden Absätze 1 bis 4 anzuzeigen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.