Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen haben oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für verschiedene Tierarten fest.
Was es regelt
- Allgemeine und besondere Anforderungen an die Haltung verschiedener Wirbeltierarten.
- Nachweise allgemeiner Sachkunde für die Haltung bestimmter Tiere wie Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel.
- Wildtiere, die besondere Haltungsanforderungen stellen.
- Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen.
- Personen, die Wildtiere halten oder halten möchten.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 19.06.2026 in Kraft.
- Sie enthält spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren (z.B. Hunde, Katzen, Kleinnager), Vögeln (z.B. Papageien, Tauben, Greifvögel), Reptilien (z.B. Schildkröten, Schlangen, Krokodile), Amphibien und Fischen.
- Für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln ist ein Nachweis allgemeiner Sachkunde erforderlich.
- Die Haltung bestimmter Wildtiere ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum19.06.2026
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 486/2004
ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006
BGBl. II Nr. 384/2007
BGBl. II Nr. 57/2012
BGBl. II Nr. 68/2016
BGBl. II Nr. 341/2018
BGBl. II Nr. 193/2024
BGBl. II Nr. 144/2026
Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1:Paragraph eins :
Geltungsbereich (Anm.: Geltungsbereich und Zielsetzung)Geltungsbereich Anmerkung, Geltungsbereich und Zielsetzung)
§ 2:Paragraph 2 :
Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung
§ 2a:Paragraph 2 a, :
Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden
§ 2b:Paragraph 2 b, :
Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln
§ 3:Paragraph 3 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren
§ 4:Paragraph 4 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln
§ 5:Paragraph 5 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien
§ 6:Paragraph 6 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 7:Paragraph 7 :
Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 8:Paragraph 8 :
Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung
§ 9:Paragraph 9 :
Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere
§ 10:Paragraph 10 :
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11:Paragraph 11 :
In-Kraft-Treten
(Anm.:
§ 12. Übergangsbestimmungen)Paragraph 12, Übergangsbestimmungen)
Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1.
Haltung von Hunden
2.
Haltung von Katzen
3.
Haltung von Kleinnagern
4.
Haltung von Frettchen
5.
Kurzfristige Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung
6.
Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
7.
Haltung von Wildtieren
Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
1.
Haltung von domestizierten Vögeln
2.
Haltung von nicht domestizierten Papageien
3.
Haltung von Tauben
4.
Haltung von Entenvögeln
5.
Haltung von Hühnervögeln
6.
Haltung von Straußenvögeln
7.
Haltung von Pinguinen
8.
Haltung von Ruderfüßern
9.
Haltung von Schreitvögeln
10.
Haltung von Kranichvögeln
11.
Haltung von Greifvögeln und Eulen
12.
Haltung von Rackenvögeln
13.
Haltung von Spechtvögeln
14.
Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris
Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
1.
Haltung von Schildkröten
2.
Haltung von Schlangen
3.
Haltung von Echsen
4.
Haltung von Chamäleons
5.
Haltung von Krokodilen
Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
1.
Schwanzlurche
2.
Froschlurche
Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
1.
Haltung von Süßwasserfischen
2.
Haltung von Meerwasserfischen
AnmerkungDas Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 486/2004 angepasst.Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, angepasst.
Schlagwortee-rk3, Inh
Zuletzt aktualisiert am19.06.2026
Gesetzesnummer20003860
DokumentnummerNOR40278561
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.