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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen haben oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für verschiedene Tierarten fest.

Was es regelt

  • Allgemeine und besondere Anforderungen an die Haltung verschiedener Wirbeltierarten.
  • Nachweise allgemeiner Sachkunde für die Haltung bestimmter Tiere wie Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel.
  • Wildtiere, die besondere Haltungsanforderungen stellen.
  • Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist.

Wen es betrifft

  • Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen.
  • Personen, die Wildtiere halten oder halten möchten.

Eckpunkte

  • Die Verordnung trat am 19.06.2026 in Kraft.
  • Sie enthält spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren (z.B. Hunde, Katzen, Kleinnager), Vögeln (z.B. Papageien, Tauben, Greifvögel), Reptilien (z.B. Schildkröten, Schlangen, Krokodile), Amphibien und Fischen.
  • Für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln ist ein Nachweis allgemeiner Sachkunde erforderlich.
  • Die Haltung bestimmter Wildtiere ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum19.06.2026 Index86/01 Veterinärrecht allgemein LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die
  2. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (
  3. Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 486/2004 ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006 BGBl. II Nr. 384/2007 BGBl. II Nr. 57/2012 BGBl. II Nr. 68/2016 BGBl. II Nr. 341/2018 BGBl. II Nr. 193/2024 BGBl. II Nr. 144/2026 Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1:Paragraph eins : Geltungsbereich (Anm.: Geltungsbereich und Zielsetzung)Geltungsbereich Anmerkung, Geltungsbereich und Zielsetzung) § 2:Paragraph 2 : Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 2a:Paragraph 2 a, : Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden § 2b:Paragraph 2 b, : Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln § 3:Paragraph 3 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4:Paragraph 4 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5:Paragraph 5 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6:Paragraph 6 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7:Paragraph 7 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8:Paragraph 8 : Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9:Paragraph 9 : Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10:Paragraph 10 : Personenbezogene Bezeichnungen § 11:Paragraph 11 : In-Kraft-Treten (Anm.: §
  4. Übergangsbestimmungen)Paragraph 12, Übergangsbestimmungen) Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
  5. Haltung von Hunden
  6. Haltung von Katzen
  7. Haltung von Kleinnagern
  8. Haltung von Frettchen
  9. Kurzfristige Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung
  10. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
  11. Haltung von Wildtieren Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
  12. Haltung von domestizierten Vögeln
  13. Haltung von nicht domestizierten Papageien
  14. Haltung von Tauben
  15. Haltung von Entenvögeln
  16. Haltung von Hühnervögeln
  17. Haltung von Straußenvögeln
  18. Haltung von Pinguinen
  19. Haltung von Ruderfüßern
  20. Haltung von Schreitvögeln
  21. Haltung von Kranichvögeln
  22. Haltung von Greifvögeln und Eulen
  23. Haltung von Rackenvögeln
  24. Haltung von Spechtvögeln
  25. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
  26. Haltung von Schildkröten
  27. Haltung von Schlangen
  28. Haltung von Echsen
  29. Haltung von Chamäleons
  30. Haltung von Krokodilen Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
  31. Schwanzlurche
  32. Froschlurche Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
  33. Haltung von Süßwasserfischen
  34. Haltung von Meerwasserfischen AnmerkungDas Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 486/2004 angepasst.Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, angepasst. Schlagwortee-rk3, Inh Zuletzt aktualisiert am19.06.2026 Gesetzesnummer20003860 DokumentnummerNOR40278561

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