Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Haltungsanforderungen haben oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist. Sie legt detaillierte Mindestanforderungen für verschiedene Tierarten fest.
Was es regelt
- Allgemeine und besondere Anforderungen an die Haltung verschiedener Wirbeltierarten.
- Nachweise allgemeiner Sachkunde für die Haltung bestimmter Tiere wie Hunde, Reptilien, Amphibien und Papageienvögel.
- Wildtiere, die besondere Haltungsanforderungen stellen.
- Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist.
Wen es betrifft
- Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen.
- Personen, die Wildtiere halten oder halten möchten.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 19.06.2026 in Kraft.
- Sie enthält spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Säugetieren (z.B. Hunde, Katzen, Kleinnager), Vögeln (z.B. Papageien, Tauben, Greifvögel), Reptilien (z.B. Schildkröten, Schlangen, Krokodile), Amphibien und Fischen.
- Für die Haltung von Hunden, Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln ist ein Nachweis allgemeiner Sachkunde erforderlich.
- Die Haltung bestimmter Wildtiere ist aus Gründen des Tierschutzes verboten.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2026, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum19.06.2026 Index86/01 Veterinärrecht allgemein LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die
- Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (
- Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 486/2004 ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006 BGBl. II Nr. 384/2007 BGBl. II Nr. 57/2012 BGBl. II Nr. 68/2016 BGBl. II Nr. 341/2018 BGBl. II Nr. 193/2024 BGBl. II Nr. 144/2026 Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1:Paragraph eins : Geltungsbereich (Anm.: Geltungsbereich und Zielsetzung)Geltungsbereich Anmerkung, Geltungsbereich und Zielsetzung) § 2:Paragraph 2 : Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 2a:Paragraph 2 a, : Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Hunden § 2b:Paragraph 2 b, : Nachweis allgemeiner Sachkunde für die Haltung von Reptilien, Amphibien und bestimmten Papageienvögeln § 3:Paragraph 3 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4:Paragraph 4 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5:Paragraph 5 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6:Paragraph 6 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7:Paragraph 7 : Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8:Paragraph 8 : Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9:Paragraph 9 : Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10:Paragraph 10 : Personenbezogene Bezeichnungen § 11:Paragraph 11 : In-Kraft-Treten (Anm.: §
- Übergangsbestimmungen)Paragraph 12, Übergangsbestimmungen) Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
- Haltung von Hunden
- Haltung von Katzen
- Haltung von Kleinnagern
- Haltung von Frettchen
- Kurzfristige Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung
- Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
- Haltung von Wildtieren Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
- Haltung von domestizierten Vögeln
- Haltung von nicht domestizierten Papageien
- Haltung von Tauben
- Haltung von Entenvögeln
- Haltung von Hühnervögeln
- Haltung von Straußenvögeln
- Haltung von Pinguinen
- Haltung von Ruderfüßern
- Haltung von Schreitvögeln
- Haltung von Kranichvögeln
- Haltung von Greifvögeln und Eulen
- Haltung von Rackenvögeln
- Haltung von Spechtvögeln
- Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
- Haltung von Schildkröten
- Haltung von Schlangen
- Haltung von Echsen
- Haltung von Chamäleons
- Haltung von Krokodilen Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
- Schwanzlurche
- Froschlurche Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
- Haltung von Süßwasserfischen
- Haltung von Meerwasserfischen AnmerkungDas Inhaltsverzeichnis wurde gemäß BGBl. II Nr. 486/2004 angepasst.Das Inhaltsverzeichnis wurde gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, angepasst. Schlagwortee-rk3, Inh Zuletzt aktualisiert am19.06.2026 Gesetzesnummer20003860 DokumentnummerNOR40278561