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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verlassen des privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb dessen, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und die medizinische Versorgung zu sichern. Sie legt fest, welche Ausnahmen von diesen Beschränkungen zulässig sind.

Was es regelt

  • Zwecke, für die der private Wohnbereich verlassen werden darf.
  • Zwecke, für die man sich außerhalb des privaten Wohnbereichs aufhalten darf.
  • Definition des privaten Wohnbereichs.
  • Regeln für soziale Kontakte außerhalb des eigenen Haushalts.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.
  • Personen, die soziale Kontakte pflegen oder den privaten Wohnbereich verlassen möchten.

Eckpunkte

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur für spezifische Zwecke erlaubt, wie z.B. zur Abwendung von Gefahren, zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse.
  • Zu den notwendigen Grundbedürfnissen zählen Kontakte mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen.
  • Aufenthalte im Freien zur Erholung sind alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder mit Personen gemäß Z 3 lit. a erlaubt.
  • Kontakte gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 1.Paragraph eins,

(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig: 1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren, und 9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraphen 12 und 13,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran 1.Ziffer eins auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2.Ziffer 2 auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230874

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.