Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wann man seinen privaten Wohnbereich verlassen darf, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und die medizinische Versorgung zu sichern. Sie legt fest, welche Ausnahmen für das Verlassen des Hauses gelten.
Was es regelt
- Die Gründe, aus denen man seinen privaten Wohnbereich verlassen darf.
- Die Bedingungen für Kontakte mit Personen außerhalb des eigenen Haushalts.
- Was als privater Wohnbereich gilt.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die in Österreich leben oder sich dort aufhalten.
Eckpunkte
- Das Verlassen des privaten Wohnbereichs ist nur für bestimmte Zwecke erlaubt.
- Zu diesen Zwecken gehören die Abwendung von Gefahren, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse.
- Kontakte mit nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und 5) sind nur erlaubt, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt sind.
- Berufliche und Ausbildungszwecke sind erlaubt, sofern erforderlich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 598/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 598 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum05.01.2021
Außerkrafttretensdatum24.01.2021
Abkürzung2. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextAusgangsregelung§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1.Ziffer eins
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Ziffer 2
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.Ziffer 3
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)Litera a
der Kontakt mit
aa)Sub-Litera, a, a
dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)Sub-Litera, b, b
einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)Sub-Litera, c, c
einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b)Litera b
die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)Litera c
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)Litera d
die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)Litera e
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)Litera f
die Versorgung von Tieren,
4.Ziffer 4
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.Ziffer 5
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.Ziffer 6
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.Ziffer 7
zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.Ziffer 8
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 2, und
9.Ziffer 9
zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraphen 12 und 13,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1.Ziffer eins
auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.Ziffer 2
auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am15.01.2021
Gesetzesnummer20011413
DokumentnummerNOR40229085
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.