Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) über den Amtssitz der OPEC in Österreich. Es regelt spezifische Bedingungen und Einschränkungen, die über das Hauptabkommen hinausgehen.
Was es regelt
- Die unentgeltliche Veräußerung von Gegenständen, die im Hauptabkommen erwähnt sind.
- Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit für bestimmte Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in Österreich.
- Die Ausübung von Berufen oder gewerblichen Tätigkeiten durch diplomatische Vertreter und vergleichbare Personen.
- Den Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für bestimmte Personen.
Wen es betrifft
- Die Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC).
- Personen, die im Abkommen erwähnt sind, insbesondere solche mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in Österreich, sowie diplomatische Vertreter.
Eckpunkte
- Gegenstände dürfen unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden.
- Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich erhalten nur Befreiung von der Jurisdiktion für Äußerungen und Handlungen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten.
- Akkreditierte diplomatische Vertreter und vergleichbare Personen dürfen keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.
- Personen, die weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
TypVertrag - OPEC
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum01.09.2010
Außerkrafttretensdatum27.09.2010
Index19/20 Amtssitzabkommen
TextDER BUNDESMINISTER
FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz
der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß
1.Ziffer eins
die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen;
2.Ziffer 2
im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in Bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird;
3.Ziffer 3
in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden;
4.Ziffer 4
Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld ziehen werden;
5.Ziffer 5
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 97/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,)
Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung.
Rudolf Kirchschläger m. p.
Seiner Exzellenz
Dr. Abderrahman Khene
Generalsekretär der Organisation
der erdölexportierenden Länder
Wien
ORGANISATION DER
ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER
Der Generalsekretär
Wien, am 18. Februar 1974
Exzellenz!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)Anmerkung, Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung.
Dr. A. Khene m. p.
(Generalsekretär)
Seiner Exzellenz
Dr. Rudolf Kirchschläger
Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Zuletzt aktualisiert am21.04.2023
Gesetzesnummer10000559
DokumentnummerNOR40121986
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.