📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum17.12.2020
Außerkrafttretensdatum25.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
BeachteGelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 7).Gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung vergleiche Paragraph 20, Absatz 7,).
TextAusgangsregelung§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1.Ziffer eins
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2.Ziffer 2
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3.Ziffer 3
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a)Litera a
der Kontakt mit
aa)Sub-Litera, a, a
dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb)Sub-Litera, b, b
einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc)Sub-Litera, c, c
einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
b)Litera b
die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c)Litera c
die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,
d)Litera d
die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e)Litera e
die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f)Litera f
die Versorgung von Tieren,
4.Ziffer 4
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5.Ziffer 5
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung,
6.Ziffer 6
zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7.Ziffer 7
zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8.Ziffer 8
zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11, undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11, und
9.Ziffer 9
zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 und Paragraph 14,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran
1.Ziffer eins
auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2.Ziffer 2
auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
SchlagworteAltenheim, Pflegeheim
Zuletzt aktualisiert am09.05.2022
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228721
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.