📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 99/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum05.03.2021
Außerkrafttretensdatum17.02.2022
Abkürzung2. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextAntragstellung§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer eins
Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
2.Ziffer 2
Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegt;Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt;
3.Ziffer 3
Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
4.Ziffer 4
Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2020;
5.Ziffer 5
Angaben zu den förderbaren Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 bzw. zu Kosten nach § 7 Abs. 2 Z 5, für den Struktursicherungsbeitrag nach § 7 Abs. 3 die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, sowie für den NPO-Lockdown-Zuschuss die Einnahmen, die Spenden und die öffentlichen Förderungen des Jahres 2019 und Angaben zur Betroffenheit gemäß §7a oder § 7c;Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2020 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019, sowie für den NPO-Lockdown-Zuschuss die Einnahmen, die Spenden und die öffentlichen Förderungen des Jahres 2019 und Angaben zur Betroffenheit gemäß §7a oder Paragraph 7 c,;
6.Ziffer 6
bei Anwendbarkeit der §§ 7a bis 7c Angaben zu einem erhaltenen Zuschuss gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz;bei Anwendbarkeit der Paragraphen 7 a bis 7 c Angaben zu einem erhaltenen Zuschuss gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz;
7.Ziffer 7
eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des § 17, sofern diese nach § 17 Abs. 2 erforderlich ist.eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Mai 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß § 8 Abs. 6 sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren.Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 15. Mai 2021 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, sind bis spätestens 31. Dezember 2021 zu gewähren.
(3)Absatz 3,Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 1. Mai 2021 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis des von der förderwerbenden Organisation geschätzten Umsatzersatzes gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung ist erst nach Erledigung des Antrags auf Umsatzersatz durch die COFAG zulässig.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011489
DokumentnummerNOR40231673
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.