Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen zwischen Österreich und Aserbaidschan. Es definiert wichtige Begriffe für diese Zusammenarbeit, insbesondere im Kampf gegen Zollzuwiderhandlungen.
Was es regelt
- Die Definitionen von "Zollbehörden" für Österreich und Aserbaidschan.
- Was unter "Zollvorschriften" und "Zollzuwiderhandlung" zu verstehen ist.
- Begriffe wie "Suchtgift", "psychotrope Substanzen" und "Vorläuferstoffe" im Kontext von Zollvergehen.
- Die Methode der "Kontrollierten Lieferung" zur Identifizierung von Personen, die an Zollzuwiderhandlungen beteiligt sind.
Wen es betrifft
- Die Zollbehörden der Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen).
- Die Zollbehörden der Republik Aserbaidschan (Staatlicher Zolldienst).
Eckpunkte
- "Zollvorschriften" umfassen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, einschließlich Zöllen, Abgaben, Verboten, Beschränkungen und Kontrollen.
- Eine "Zollzuwiderhandlung" ist jeder Verstoß oder versuchte Verstoß gegen diese Zollvorschriften.
- "Suchtgift" bezieht sich auf Substanzen gemäß den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen vom 30. März 1961.
- "Kontrollierte Lieferung" ist eine Methode, um illegale oder verdächtige Warensendungen von Suchtmitteln unter Kontrolle der Behörden zu ermöglichen, um beteiligte Personen zu identifizieren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum01.02.2004
TextDefinitionenArtikel 1Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
1.Ziffer eins
„Zollbehörden“
-Strichaufzählung
für die Regierung der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen;
-Strichaufzählung
für die Regierung der Republik Aserbaidschan der Staatliche Zolldienst.
2.Ziffer 2
„Zollvorschriften“ die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen.
3.Ziffer 3
„Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Zollvorschriften.
4.Ziffer 4
„ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht.
5.Ziffer 5
„ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe ersucht wird.
6.Ziffer 6
„Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen I. und II. der Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls vom 25. März 1972 angeführt ist. „Auskunft“ alle Daten, Dokumente, Berichte, beglaubigte oder amtbeglaubigte Kopien davon oder andere Mitteilungen auch in elektronischer Form.„Suchtgift“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins. und römisch zwei. der Einzigen Suchtgiftkonvention der Vereinten Nationen vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls vom 25. März 1972 angeführt ist. „Auskunft“ alle Daten, Dokumente, Berichte, beglaubigte oder amtbeglaubigte Kopien davon oder andere Mitteilungen auch in elektronischer Form.
7.Ziffer 7
„psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen I., II., III. und IV. des UN-Übereinkommens über Psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971 angeführt sind.„psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des UN-Übereinkommens über Psychotrope Substanzen vom 21. Februar 1971 angeführt sind.
8.Ziffer 8
„Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen I und II des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.„Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.
9.Ziffer 9
„Kontrollierte Lieferung“ die Methode, die Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder verdächtigen Warensendungen von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, oder Ersatzstoffen in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten mit Kenntnis und unter Kontrolle der zuständigen Behörden zu ermöglichen, zum Zwecke der Identifizierung der Personen, die in die Begehung der Zuwiderhandlungen involviert sind.
10.Ziffer 10
„Information“ unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Schriftstücke und Datensammlungen, auch wenn sie elektronisch verarbeitet sind, sowie amtsbeglaubigte Ablichtungen.
11.Ziffer 11
„Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.