In short
This law sets out the minimum requirements for the treatment of cooling devices, specifically regarding the recovery of ozone-depleting substances like FCKW from refrigerants and insulation foam. It details the tests and thresholds that must be met to ensure proper handling of these devices.
What it regulates
- The amount of FCKW recovered from the refrigerant circuit of cooling devices.
- The amount of FCKW recovered from the insulation foam during shredding.
- The maximum permissible residual content of FCKW in insulation foam and compressor oil.
- The maximum permissible residual foam attachments on metals and plastics.
Who it concerns
- Facilities or persons involved in the treatment of cooling devices.
- Befugte Fachperson oder Fachanstalt (authorized experts or institutions) responsible for conducting annual checks and tests.
Key points
- An annual check by an authorized expert or institution is required to prove compliance with minimum treatment requirements for cooling devices.
- For FCKW recovery from the refrigerant circuit, either Test 1 (at least 115 grams per device on average from 1000 devices) or Test 2 (at least 90% of the total nominal filling quantity from 100 devices) must be met.
- Specific recovery amounts for FCKW from insulation foam must be met, ranging from 240 grams per device for Type-1 devices to 400 grams per device for Type-3 devices, based on an input of at least 1000 devices.
- The residual content of FCKW in insulation foam must not exceed 0.2 weight percent, and in compressor oil, it must not exceed 0.1 weight percent per cooling device.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichtenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 459/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2004,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum25.09.2006
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 1Kühlgerätebehandlungstests
Zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Behandlung von Kühlgeräten ist einmal jährlich eine Überprüfung durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen.
1.Ziffer eins
Erfassungsmenge an FCKW aus dem Kältekreislauf
Bei dieser Überprüfung sind wahlweise die Anforderungen des Tests 1 oder Tests 2 einzuhalten.
Test 1: Ausgangsbasis für den Test 1 ist ein Anlagen-Input von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten. Folgende
Inputzusammensetzung ist einzuhalten:
-Strichaufzählung
60% Stück Typ-1-Geräte (Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt),
-Strichaufzählung
25% Stück Typ-2-Geräte (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter), wobei nur Typ-2-Geräte mit gemeinsamem Kältekreislauf eingesetzt werden dürfen, und
-Strichaufzählung
15% Stück Typ-3-Geräte (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt)
Die Kältekreisläufe sind vollständig zu entleeren. Die zur Aufnahme von FCKW/H-FKW/H-FCKW bereitgestellten Behältnisse sind vor Arbeitsbeginn leer und nach Arbeitsende mit Befüllung zu wiegen. Das Wiegeergebnis an FCKW/H-FKW/H-FCKW in Kilogramm wird nach Abzug der Wassermenge durch die Anzahl der behandelten Geräte dividiert. Die FCKW/H-FKW/H-FCKW-Menge in Gramm pro Gerät ist als Ergebnis festzuhalten.
Die Anlage bzw. die Behandlung entspricht nur dann dem Stand der Technik, wenn die erreichte Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW mindestens 115 Gramm pro Gerät im Durchschnitt beträgt.
Test 2: Auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 100 Geräten sind die Nennfüllmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW gemäß Typenschild aller 100 Geräte detailliert zu erfassen. Die Erfassungsmenge an FCKW/H-FKW/H-FCKW hat mindestens 90% der Gesamtnennfüllmenge zu betragen.
2.Ziffer 2
Rückgewinnungsmenge an FCKW aus dem Isolierschaum
Die Behandlung entspricht dem Stand der Technik, wenn folgende Rückgewinnungsmengen an FCKW/H-FKW/H-FCKW (bestimmt als Reinsubstanz) aus dem Isolierschaum im Jahresdurchschnitt bei der Zerkleinerung eingehalten werden:
-Strichaufzählung
bei Typ-1-Geräten (Haushaltskühlgeräten mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt): 240 Gramm pro Gerät,
-Strichaufzählung
bei Typ-2-Geräten (Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter): 320 Gramm pro Gerät,
-Strichaufzählung
bei Typ-3-Geräten (Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränken mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt): 400 Gramm pro Gerät.
Diese Werte sind auf der Basis eines Anlagen-Inputs von mindestens 1000 vollständigen und unbeschädigten Geräten zu bestimmen.
3.Ziffer 3
Restgehalt an FCKW im Isolierschaum
Der Restgehalt an FCKW/H-FKW/H-FCKW im Isolierschaum ist einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt in dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,2 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
4.Ziffer 4
Restgehalt an FCKW des Kompressoröls
Der Restgehalt an FCKW R12/FCKW/H-FKW/H-FCKW im Kompressoröl ist in einem dazu geeigneten Verfahren zu bestimmen und darf 0,1 Gewichtsprozent pro Kühlgerät im Jahresdurchschnitt der Geräte nicht überschreiten.
5.Ziffer 5
Restanhaftungen des Isolierschaums
Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Metallen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen. Der Mengenanteil von Restanhaftungen des Isolierschaums an Kunststoffen darf nicht mehr als 0,5 Gewichtsprozent betragen.
SchlagworteHaushaltskühlkombination
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003793
DokumentnummerNOR40058833
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.