Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Besteuerung von Dividenden, die eine Gesellschaft in einem Vertragsstaat an eine Person im anderen Vertragsstaat zahlt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, welcher Staat Dividenden besteuern darf und unter welchen Bedingungen.
Was es regelt
- Die Besteuerung von Dividenden, die über Staatsgrenzen hinweg gezahlt werden.
- Die maximalen Steuersätze, die ein Staat auf Dividenden erheben darf.
- Die Definition des Begriffs "Dividenden" für steuerliche Zwecke.
- Ausnahmen von den allgemeinen Besteuerungsregeln für Dividenden.
Wen es betrifft
- Gesellschaften, die Dividenden an Personen in einem anderen Vertragsstaat zahlen.
- Personen, die Dividenden von einer Gesellschaft in einem anderen Vertragsstaat erhalten.
Eckpunkte
- Dividenden dürfen sowohl im Wohnsitzstaat des Empfängers als auch im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
- Die Steuer im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft darf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
- In allen anderen Fällen darf die Steuer im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
- Die Regeln gelten nicht, wenn die Dividenden zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung im anderen Vertragsstaat gehören.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Kasachstan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2006,
TypVertrag – Kasachstan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.03.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 10
DIVIDENDEN(1)Absatz eins,Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:
a)Litera a
5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b)Litera b
15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3)Absatz 3,Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
(6)Absatz 6,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, außerdem eine Steuer von den Gewinnen einer Gesellschaft, die einer Betriebstätte in diesem Vertragsstaat zugerechnet werden können, zusätzlich zu der Steuer zu erheben, die von den Gewinnen einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft zu erheben wäre, vorausgesetzt, dass die zusätzliche Steuer 5 vom Hundert des Betrags dieser Gewinne nicht übersteigt. Im Sinne dieser Bestimmung sind die Gewinne nach Abzug aller Steuern, ausgenommen die in diesem Absatz genannte zusätzliche Steuer, zu ermitteln, die in dem Vertragsstaat erhoben werden, in dem die Betriebstätte besteht, und um einen Betrag zu vermindern, der 50 vom Hundert dieser Gewinne entspricht.
Zuletzt aktualisiert am22.05.2025
Gesetzesnummer20004729
DokumentnummerNOR40077389
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.