Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien und legt fest, welche Waren Personen zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen dürfen. Es erleichtert den Austausch von Gütern für den persönlichen Gebrauch, die Landwirtschaft und bestimmte Berufe in den Grenzgebieten.
Was es regelt
- Den zoll- und abgabenfreien Verkehr von Waren für den persönlichen Gebrauch.
- Den Transport von land- und forstwirtschaftlichen Gütern, Geräten und Tieren über die Grenze.
- Die Mitnahme von Instrumenten und Materialien für Ärzte, Tierärzte und Hebammen.
- Die Bedingungen für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Güter im Grenzgebiet.
Wen es betrifft
- Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr.
- Personen, die in den Artikeln 4 und 5 genannt sind (vermutlich Landwirte oder Grenzanwohner).
- Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die im Grenzgebiet tätig sind.
Eckpunkte
- Waren zum persönlichen Gebrauch müssen nach Beendigung des Aufenthalts zurückgebracht werden.
- Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch dürfen nur einmal am Tag mitgenommen werden.
- Menge, Art und Beschaffenheit der Waren für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch sind in Anlage F festgelegt.
- Tiere, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge sowie nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel müssen nach Beendigung der Arbeit zurückgebracht werden.
- Für Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein Gesundheitsattest des Ursprungslandes erforderlich.
- Ärzte, Tierärzte und Hebammen müssen nicht verbrauchtes Material und Instrumente nach Beendigung der Hilfeleistung zurückbringen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968, TypVertrag - Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15 Inkrafttretensdatum01.11.1993 Index39/04 Zollabkommen BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“. TextArtikel 15