Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den kleinen Grenzverkehr zwischen Österreich und Slowenien und legt fest, welche Waren Personen zoll- und abgabenfrei über die Grenze bringen dürfen. Es erleichtert den Austausch von Gütern für den persönlichen Gebrauch, die Landwirtschaft und bestimmte Berufe in den Grenzgebieten.
Was es regelt
- Den zoll- und abgabenfreien Verkehr von Waren für den persönlichen Gebrauch.
- Den Transport von land- und forstwirtschaftlichen Gütern, Geräten und Tieren über die Grenze.
- Die Mitnahme von Instrumenten und Materialien für Ärzte, Tierärzte und Hebammen.
- Die Bedingungen für die Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Güter im Grenzgebiet.
Wen es betrifft
- Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr.
- Personen, die in den Artikeln 4 und 5 genannt sind (vermutlich Landwirte oder Grenzanwohner).
- Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die im Grenzgebiet tätig sind.
Eckpunkte
- Waren zum persönlichen Gebrauch müssen nach Beendigung des Aufenthalts zurückgebracht werden.
- Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch dürfen nur einmal am Tag mitgenommen werden.
- Menge, Art und Beschaffenheit der Waren für den persönlichen Gebrauch und Verbrauch sind in Anlage F festgelegt.
- Tiere, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge sowie nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel müssen nach Beendigung der Arbeit zurückgebracht werden.
- Für Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein Gesundheitsattest des Ursprungslandes erforderlich.
- Ärzte, Tierärzte und Hebammen müssen nicht verbrauchtes Material und Instrumente nach Beendigung der Hilfeleistung zurückbringen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Kleinen Grenzverkehr (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 379/1968Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1968,
TypVertrag - Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 15Artikel 15
Inkrafttretensdatum01.11.1993
Index39/04 Zollabkommen
BeachteDie Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
TextArtikel 15(1)Absatz eins,Die Teilnehmer am Kleinen Grenzverkehr dürfen ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus dem eigenen in den jenseitigen Grenzbezirk verbringen:
a)Litera a
Waren zum persönlichen Gebrauch; diese müssen jedoch nach Beendigung des Aufenthaltes im jenseitigen Grenzbezirk wieder zurückgebracht werden;
b)Litera b
Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und Tabakwaren zum eigenen Verbrauch, jedoch nur einmal am Tag;
c)Litera c
Blumen und Kränze anläßlich von Festlichkeiten, Totenfeiern und Totengedenktagen.
(2)Absatz 2,Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 lit. a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.Menge, Art und Beschaffenheit der im Absatz 1 Litera a und b angeführten Waren sind in der Anlage F festgesetzt. Die Regierungen beider Vertragsstaaten können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen der Bewohner der Grenzbezirke diese Anlage im gegenseitigen Einvernehmen, abändern und ergänzen.
(3)Absatz 3,Die in den Artikeln 4 und 5 genannten Personen dürfen außerdem ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren aus einem Grenzbezirk in den anderen verbringen:
a)Litera a
Tiere und das notwendige Futter;
b)Litera b
land- und forstwirtschaftliche Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge samt Ersatzteilen und den erforderlichen Treibstoffen sowie Schmiermitteln;
c)Litera c
alle sonstigen für die Bewirtschaftung der im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücke notwendigen Gegenstände und Materialien, wie Düngemittel aller Art, Saatgut, Setzlinge, Pflanzen, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneien, Weingartenpfähle, Kellereigeräte, Fässer sowie Baustoffe zur Erhaltung und Instandsetzung der Gebäude und dergleichen;
d)Litera d
die auf den im jenseitigen Grenzbezirk liegenden Grundstücken gewonnenen landund forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (ausgenommen Tabak) und tierische Produkte einschließlich der neugeborenen Tiere sowie die zum Transport dieser Erzeugnisse notwendigen Umschließungen. Diese Erzeugnisse müssen von den oben genannten Personen bis 30. Juni des nächsten Jahres in den eigenen Grenzbezirk verbracht werden.
(4)Absatz 4,Tiere sind nach Beendigung der Arbeit oder der Weide, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Fahrzeuge, nicht verbrauchte Futtermittel, Treibstoffe und Schmiermittel nach Beendigung der Arbeit zurückzubringen.
(5)Absatz 5,Für die Verbringung von Obst-, Reben- und Forstpflanzen ist ein vom zuständigen Organ des Ursprungslandes ausgestelltes Gesundheitsattest erforderlich.
(6)Absatz 6,Ärzte, Tierärzte und Hebammen dürfen die zur Ausübung ihrer Hilfeleistung notwendigen Instrumente und Materialien ohne Ausfuhrbewilligung und ohne Einfuhrbewilligung sowie frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren von einem Grenzbezirk in den anderen verbringen. Nach Beendigung der Hilfeleistung müssen die Instrumente und das nicht verbrauchte Material wieder zurückgebracht werden.
SchlagworteObstpflanze, Rebenpflanze
Zuletzt aktualisiert am02.05.2023
Gesetzesnummer10004046
DokumentnummerNOR40075235
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.