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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wann man zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr seinen privaten Wohnbereich verlassen oder sich außerhalb aufhalten darf, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern. Sie legt fest, welche Ausnahmen von dieser Ausgangsbeschränkung gelten.

Was es regelt

  • Das Verlassen des privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt außerhalb zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.
  • Die zulässigen Gründe für das Verlassen des privaten Wohnbereichs während dieser Zeiten.
  • Die Definition des eigenen privaten Wohnbereichs.
  • Die Bedingungen für bestimmte Kontakte mit anderen Personen.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die sich in Österreich aufhalten, da es um das Verlassen des privaten Wohnbereichs geht.
  • Personen, die in Wohneinheiten von Beherbergungsbetrieben, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen wohnen.

Eckpunkte

  • Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur für bestimmte Zwecke erlaubt.
  • Zu den erlaubten Zwecken gehören die Abwendung von Gefahren, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, die Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (z.B. Kontakt mit Lebenspartnern oder engsten Angehörigen, Versorgung mit Grundgütern, Gesundheitsdienstleistungen), berufliche Zwecke und Erholung im Freien.
  • Kontakte mit Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sind nur mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen oder einzelnen wichtigen Bezugspersonen erlaubt.
  • Bei Kontakten zur Deckung von Grundbedürfnissen oder zur Erholung im Freien dürfen auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt sein.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum08.02.2021 Außerkrafttretensdatum27.02.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAusgangsregelung§ 2.Paragraph 2,

(1)Absatz eins,Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu folgenden Zwecken zulässig: 1.Ziffer eins Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, 2.Ziffer 2 Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten, 3.Ziffer 3 Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere a)Litera a der Kontakt mit aa)Sub-Litera, a, a dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, bb)Sub-Litera, b, b einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister), cc)Sub-Litera, c, c einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird, b)Litera b die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, c)Litera c die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2, d)Litera d die Deckung eines Wohnbedürfnisses, e)Litera e die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie f)Litera f die Versorgung von Tieren, 4.Ziffer 4 berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, 5.Ziffer 5 Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Ziffer 3, Litera a, zur körperlichen und psychischen Erholung, 6.Ziffer 6 zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit, 7.Ziffer 7 zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie, 8.Ziffer 8 zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, undzum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den Paragraphen 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, und 9.Ziffer 9 zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den § 13 Abs. 3 Z 1 bis 9 und § 14.zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 und Paragraph 14,
(2)Absatz 2,Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.
(3)Absatz 3,Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 1 Z 5 dürfen nur stattfinden, wenn daranKontakte im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Absatz eins, Ziffer 5, dürfen nur stattfinden, wenn daran 1.Ziffer eins auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und 2.Ziffer 2 auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. SchlagworteAltenheim, Pflegeheim Zuletzt aktualisiert am26.02.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231235

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.