Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen und die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen unter COVID-19-Notmaßnahmen. Sie legt spezifische Regeln für die Anzahl der Personen und das Tragen von FFP2-Masken fest.
Was es regelt
- Die Anzahl der Personen in Fahrgemeinschaften, Taxis und ähnlichen Betrieben sowie in bestimmten Luftfahrzeugen.
- Die Maskenpflicht in diesen Verkehrsmitteln.
- Die Nutzung und Kapazität von Seil- und Zahnradbahnen.
- Die Erstellung und Umsetzung von COVID-19-Präventionskonzepten für Seil- und Zahnradbahnen.
Wen es betrifft
- Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen, Taxis oder taxiähnliche Betriebe nutzen.
- Betreiber und Nutzer von Seil- und Zahnradbahnen.
Eckpunkte
- In Fahrgemeinschaften, Taxis und ähnlichen Betrieben dürfen nur zwei Personen pro Sitzreihe (inkl. Lenker) befördert werden, und es muss eine FFP2-Maske getragen werden.
- Für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern kann von der Regelung der zwei Personen pro Sitzreihe abgewichen werden.
- In geschlossenen Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen ist eine FFP2-Maske zu tragen.
- Die Beförderungskapazität in geschlossenen Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen darf höchstens die Hälfte der Gesamtkapazität betragen, es sei denn, es werden ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Notmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 27/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum25.01.2021 Außerkrafttretensdatum03.02.2021 Abkürzung
- COVID-19-NotMV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 1.Ziffer eins § 3 gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist.Paragraph 3, gilt sinngemäß, wobei in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen ist. 2.Ziffer 2 In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Risikoanalyse, 4.Ziffer 4 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 5.Ziffer 5 Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken, 6.Ziffer 6 Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden, 7.Ziffer 7 Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen, 8.Ziffer 8 Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. SchlagworteSeilbahn Zuletzt aktualisiert am22.01.2021 Gesetzesnummer20011450 DokumentnummerNOR40230877