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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die belgischen Ansprüche aus Annuitätenzahlungen, die Deutschland gemäß einem früheren Abkommen schuldete, und legt eine abschließende Zahlung fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch eins KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum20.08.1958 Index39/09 Auslandsschulden TextUNTERANLAGE B ZU ANLAGE IUNTERANLAGE B ZU ANLAGE römisch einsAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien 1)Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über die Regelung der belgischen Ansprüche aus Einzahlungen von Annuitäten aus dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929. Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und Belgien andererseits, sindsind auf Grund der Verhandlungen, die auf der Internationalen Konferenz über Deutsche Auslandsschulden in London gepflogen worden sind, übereingekommen, das folgende Abkommen zu schließen: ARTIKEL 1  RM Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß am 10. Mai 1940 der Belgischen Regierung für die in dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Juli 1929 vorgesehenen und bis zum 15. November 1939 an die Konversionskasse gezahlten Annuitäten ein Betrag von 107,856.835˙65 gutgeschrieben worden ist. Andererseits sind nicht an die Konversionskasse gezahlt und bleiben als Verbindlichkeit gegenüber der Belgischen Regierung bestehen: a)Litera a die monatlichen Raten der zwischen dem 15. Dezember 1939 und dem 10. Mai 1940 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von 10,833.333˙33 b)Litera b die monatlichen Raten der zwischen dem 10. Mai 1940 und dem 8. Mai 1945 fällig gewordenen Annuitäten in Höhe von 105,908.333˙34 Insgesamt 224,598.502˙32 ARTIKEL 2In dem Wunsche, die Regelung der vorstehenden Verbindlichkeit vertraglich festzulegen, verpflichtet sich die Bundesregierung zur Zahlung und die Belgische Regierung ist bereit, zur Annahme eines Pauschalbetrages in Höhe von vierzig (40) Millionen Deutsche Mark, zahlbar in fünfzehn (15) Jahresraten, die jeweils am 1. Juli jedes Jahres von 1953 bis 1967 fällig werden, und zwar: 5 Jahresraten von 1953 bis 1957 in Höhe von je 2 Millionen Deutsche Mark. 10Ziffer 10 Jahresraten von 1958 bis 1967 in Höhe von 3 Millionen Deutsche Mark. Die vorstehenden Zahlungen werden von der Belgischen Regierung als abschließende und endgültige Regelung der genannten belgischen Forderungen bis zum 8. Mai 1945 angenommen. ARTIKEL 3Für jede der vorstehenden Annuitäten gibt die Bundesrepublik auf Deutsche Mark lautende Schuldverschreibungen aus, die in belgischer Währung zu dem am Tage vor Fälligkeit der Schuldverschreibung geltenden amtlichen Mittelkurs der Bank deutscher Länder gezahlt werden. Die Schuldverschreibungen werden der Belgischen Regierung bis spätestens 1. April 1953 ausgehändigt. ARTIKEL 4Jede am Fälligkeitstag nicht eingelöste Schuldverschreibung wird zugunsten der Belgischen Regierung mit 3. v. H. jährlich verzinst. ARTIKEL 5Dieses Abkommen wird ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Brüssel erfolgen. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. ARTIKEL 6Dieses Abkommen wird in deutscher und französischer Sprache ausgefertigt. Beide Fassungen sind in gleicher Weise maßgebend. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und französischer Sprache in Bonn am 23. Dezember 1952. Für die Bundesrepublik Deutschland: Für Belgien: (gez.) ABS (gez.) F. MUULS ________________________ 1) Der Wortlaut dieses Abkommens tritt an die Stelle des in Anlage B zu Anhang 3 des Konferenzberichts wiedergegebenen Wortlauts des Entwurfs eines Abkommens. Zuletzt aktualisiert am16.10.2025 Gesetzesnummer20003549 DokumentnummerNOR40055315

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