Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 in Gastgewerbebetrieben, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Sie legt fest, welche Bedingungen für den Zutritt und den Aufenthalt von Kunden in solchen Betrieben gelten.
Was es regelt
- Die Bedingungen für den Zutritt von Kunden zu Gastgewerbebetrieben.
- Die Verhaltensregeln für Kunden und Betreiber innerhalb von Gastgewerbebetrieben.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken in Gastgewerbebetrieben.
- Ausnahmen von den allgemeinen Regeln für bestimmte Einrichtungen und Abholungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Gastgewerbebetrieben aller Art.
- Kunden, die Waren erwerben oder Dienstleistungen des Gastgewerbes in Anspruch nehmen möchten.
Eckpunkte
- Kunden dürfen nur mit einem 2G-Nachweis eingelassen werden.
- Jeder Kunde muss einen Sitzplatz zugewiesen bekommen.
- Die Konsumation von Speisen und Getränken ist nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erlaubt, außer im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen.
- Betriebsstätten dürfen von Kunden nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr betreten werden.
- In geschlossenen Räumen muss eine Maske getragen werden, außer am Verabreichungsplatz.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
- Für die Abholung von Speisen und Getränken gelten gelockerte Regeln, jedoch muss bei der Abholung in geschlossenen Räumen eine Maske getragen werden und die Konsumation darf nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum12.12.2021
Außerkrafttretensdatum26.12.2021
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGastgewerbe§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(2)Absatz 2,Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
1.Ziffer eins
jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
2.Ziffer 2
die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
3.Ziffer 3
die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 23.00 Uhr betreten wird.
(3)Absatz 3,Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs. 2 Z 2 gilt nicht.Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht.
(4)Absatz 4,Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
(5)Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 abzubilden.Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, abzubilden.
(7)Absatz 7,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:Absatz eins und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1.Ziffer eins
Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
2.Ziffer 2
Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
3.Ziffer 3
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
4.Ziffer 4
Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(8)Absatz 8,Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.Absatz eins und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
SchlagworteImbissstand, Altenheim
Zuletzt aktualisiert am27.12.2021
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40239864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.