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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 in Freizeit- und Kultureinrichtungen. Sie legt fest, welche Nachweise Kunden erbringen müssen und welche Pflichten Betreiber haben.

Was es regelt

  • Den Zutritt zu Freizeiteinrichtungen.
  • Die Definition von Freizeiteinrichtungen, wie z.B. Schaustellerbetriebe, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Tierparks und Zoos.
  • Die Definition von Kultureinrichtungen, wie z.B. Museen, Bibliotheken, Theater und Kinos.
  • Die Pflichten der Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen bezüglich COVID-19-Prävention.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Freizeit- und Kultureinrichtungen.
  • Kunden, die Dienstleistungen dieser Einrichtungen in Anspruch nehmen möchten.

Eckpunkte

  • Kunden dürfen Freizeiteinrichtungen nur mit einem Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 betreten und müssen diesen während des Aufenthalts bereithalten.
  • Betreiber von Bädern müssen ihre Präventionsmaßnahmen und Badeordnung an den Stand der Wissenschaft anpassen.
  • Betreiber von Freizeiteinrichtungen müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
  • Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden (z.B. Theater, Kinos), gelten die Regeln für den Nachweis der Kunden und die Pflichten des Betreibers bezüglich COVID-19-Beauftragtem und Präventionskonzept.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum15.09.2021 Außerkrafttretensdatum31.10.2021 Abkürzung
  2. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFreizeit- und Kultureinrichtungen§ 8.Paragraph 8,

(1)Absatz eins,Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen sind insbesondere 1.Ziffer eins Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, 2.Ziffer 2 Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt § 2 sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt Paragraph 2, sinngemäß, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, 3.Ziffer 3 Tanzschulen, 4.Ziffer 4 Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, 5.Ziffer 5 Schaubergwerke, 6.Ziffer 6 Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, 7.Ziffer 7 Indoorspielplätze, 8.Ziffer 8 Paintballanlagen, 9.Ziffer 9 Museumsbahnen, 10.Ziffer 10 Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(2)Absatz 2,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen darf Kunden zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(3)Absatz 3,Betreiber von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.Betreiber von Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 BHygG müssen ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 evaluieren sowie ihre Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptieren.
(4)Absatz 4,Der Betreiber von Freizeiteinrichtungen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Für 1.Ziffer eins Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, 2.Ziffer 2 Bibliotheken, 3.Ziffer 3 Büchereien und 4.Ziffer 4 Archive gilt § 4 Abs. 1a. Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Abs. 2 und 4.gilt Paragraph 4, Absatz eins a, Für Kultureinrichtungen, in denen überwiegend Zusammenkünfte stattfinden, wie insbesondere Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle- und -arenen, gelten Absatz 2 und 4, Zuletzt aktualisiert am14.09.2021 Gesetzesnummer20011576 DokumentnummerNOR40237963

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