Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 34. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die unter einen Tarif fallen. Sie war vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Lebende Tiere wie Schafe, Ziegen und Fische.
- Fleisch von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, sowie anderes Fleisch und Innereien.
- Frische, gekühlte oder gefrorene Fische.
- Gefrorene Früchte und zubereitete Fruchterzeugnisse wie Konfitüren und Fruchtmus.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit lebenden Schafen und Ziegen handeln, die zum Schlachten bestimmt sind.
- Personen oder Unternehmen, die mit den genannten Fleischsorten, Fischen, gefrorenen Früchten oder Fruchterzeugnissen handeln.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.09.1993 in Kraft und wurde am 31.12.1994 aufgehoben.
- Sie enthält eine detaillierte Liste von Warenbezeichnungen und zugehörigen Tarifnummern.
- Süßwasserfische sind nach Länge (20 cm oder weniger) und Art (Lachsfische, andere) unterschieden.
- Gefrorene Früchte sind nach Art (Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, etc.) und Zusätzen (Zucker, Süßungsmittel) klassifiziert.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel34. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 643/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.09.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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TARIF
Nr./UNr. Warenbezeichnung
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0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,
gekühlt oder gefroren:
10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern,
frisch oder gekühlt:
ex 10 - ganze Tierkörper
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren
und Mauleseln, frisch, gekühlt oder
gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und
Mauleseln
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien
und anderer genießbarer Schlachtanfall,
frisch, gekühlt oder gefroren:
90 - andere:
A - von Wild:
1 - von Federwild
C - andere
0301 -- Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische:
1 - mit einer Länge von 20 cm
oder weniger:
a - Lachsfische
(Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
2 - sonstige:
a - Lachsfische (Salmonidae),
ausgenommen solche der
Unternummer 0301 91
b - andere
0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der
Nummer 0304:
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets
und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,
Rogen und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser
gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
10 - Erdbeeren:
B - andere
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,
Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote
Johannisbeeren und Stachelbeeren:
B - andere:
1 - Brombeeren
2 - sonstige
90 - andere:
B - andere:
1 - Bickbeeren, Blaubeeren,
Multbeeren, Moosbeeren,
Heidelbeeren und Preiselbeeren
3 - sonstige:
a - von Früchten der
Nummern 0801, 0803 und 0804
sowie der
Unternummern 0805 40,
0805 90 und 0807 20
2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,
Fruchtmus und Fruchtpasten durch Kochen
hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßungsmitteln:
(90) - andere:
99 - - sonstige:
A - Pflaumenmus
2 - sonstiges:
ex 2 - nicht ethylalkoholhaltig
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.