Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Kurz gesagt

Diese Verordnung, die 34. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die unter einen Tarif fallen. Sie war vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.

Was es regelt

  • Lebende Tiere wie Schafe, Ziegen und Fische.
  • Fleisch von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, sowie anderes Fleisch und Innereien.
  • Frische, gekühlte oder gefrorene Fische.
  • Gefrorene Früchte und zubereitete Fruchterzeugnisse wie Konfitüren und Fruchtmus.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die mit lebenden Schafen und Ziegen handeln, die zum Schlachten bestimmt sind.
  • Personen oder Unternehmen, die mit den genannten Fleischsorten, Fischen, gefrorenen Früchten oder Fruchterzeugnissen handeln.

Eckpunkte

  • Die Verordnung trat am 01.09.1993 in Kraft und wurde am 31.12.1994 aufgehoben.
  • Sie enthält eine detaillierte Liste von Warenbezeichnungen und zugehörigen Tarifnummern.
  • Süßwasserfische sind nach Länge (20 cm oder weniger) und Art (Lachsfische, andere) unterschieden.
  • Gefrorene Früchte sind nach Art (Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, etc.) und Zusätzen (Zucker, Süßungsmittel) klassifiziert.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel34. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 643/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 643 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.09.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text Anlage ---------- --------------------------------------------------- TARIF Nr./UNr. Warenbezeichnung --------------------------------------------------- 0104 -- Schafe und Ziegen, lebend: 20 - Ziegen: A - zum Schlachten bestimmt 0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren: 10 - ganze oder halbe Tierkörper, von Lämmern, frisch oder gekühlt: ex 10 - ganze Tierkörper 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel: 2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln B - anderes: 2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln 0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder gefroren: 90 - andere: A - von Wild: 1 - von Federwild C - andere 0301 -- Fische, lebend:

(90)- andere lebende Fische: 99 - - sonstige: A - Süßwasserfische: 1 - mit einer Länge von 20 cm oder weniger: a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen solche der Unternummer 0301 91 2 - sonstige: a - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen solche der Unternummer 0301 91 b - andere 0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(60)- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch: 69 - - sonstige: B - andere Süßwasserfische 0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(70)- andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch: 79 - - sonstige: B - andere Süßwasserfische 0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln: 10 - Erdbeeren: B - andere 20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: B - andere: 1 - Brombeeren 2 - sonstige 90 - andere: B - andere: 1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren, Moosbeeren, Heidelbeeren und Preiselbeeren 3 - sonstige: a - von Früchten der Nummern 0801, 0803 und 0804 sowie der Unternummern 0805 40, 0805 90 und 0807 20 2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln:
(90)- andere: 99 - - sonstige: A - Pflaumenmus 2 - sonstiges: ex 2 - nicht ethylalkoholhaltig

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.