Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 an Arbeitsorten, insbesondere hinsichtlich Homeoffice, Zutrittsregelungen und Maskenpflicht. Sie trat am 12.12.2021 in Kraft und gilt bis zum 10.01.2022.
Was es regelt
- Die Möglichkeit und Bevorzugung von Homeoffice.
- Die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten, an denen physische Kontakte möglich sind.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske an Arbeitsorten.
- Spezielle Regelungen für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen und größere Arbeitsorte.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Eckpunkte
- Berufliche Tätigkeit soll vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen, wenn möglich und vereinbart.
- Arbeitsorte mit physischen Kontakten dürfen nur mit 3G-Nachweis betreten werden (Ausnahme: max. 2 Kontakte/Tag im Freien, jeweils max. 15 Minuten).
- An Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, es sei denn, physischer Kontakt zu haushaltsfremden Personen ist ausgeschlossen oder das Infektionsrisiko wird durch andere Schutzmaßnahmen minimiert (z.B. Trennwände, feste Teams).
- Für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister gilt ein 2G-Nachweis (ausnahmsweise 2,5G) und Maskenpflicht bei Kundenkontakt.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum12.12.2021
Außerkrafttretensdatum10.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3)Absatz 3,Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
(4)Absatz 4,Abs. 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, darf ausnahmsweise ein 2,5G-Nachweis vorgewiesen werden.Absatz 2 und 3 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen und bei Kundenkontakt eine Maske tragen. Kann ein 2G-Nachweis nicht vorgewiesen werden, darf ausnahmsweise ein 2,5G-Nachweis vorgewiesen werden.
(5)Absatz 5,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 5 hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 5, hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, Vorgaben zur Kontrolle von Nachweisen und zur Sicherstellung der Einhaltung von Auflagen zu enthalten.
(7)Absatz 7,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
SchlagwortePflegedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am11.01.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40239868
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.