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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die maximal zulässigen Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen im internationalen Straßenverkehr auf bestimmten Straßen. Es stellt sicher, dass Fahrzeuge, die international unterwegs sind, bestimmte Größen- und Gewichtsgrenzen nicht überschreiten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7 Inkrafttretensdatum02.02.1957 Index99/01 Straßenverkehr TextAnhang 7BestimmungenAbmessungen und Gewichte der Fahrzeuge im internationalen Verkehr1.Ziffer eins Dieser Anhang gilt für die nach Artikel 23 bezeichneten Straßen. 2.Ziffer 2 Auf diesen Straßen sind für leere oder beladene Fahrzeuge höchstens die folgenden Abmessungen und Gewichte zulässig, mit der Einschränkung, daß kein Fahrzeug eine schwerere Ladung befördern darf als die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Nutzlast: Meter Fuß a) Höchstbreite 2.50 8.20 b) Höchsthöhe 3.80 12.50 c) Höchstlänge: Lastfahrzeuge mit zwei Achsen 10.00 33.00 Personenfahrzeuge mit zwei Achsen 11.00 36.00 Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen 11.00 36.00 Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge] 14.00 46.00 Züge mit einem Anhänger 1) 18.00 59.00 Züge mit zwei Anhängern 1) 22.00 72.00 metrische Tonnen Pfund d) Zulässiges Gesamtgewicht: i) auf der am stärksten belasteten Achse 2) 8.00 17,600 ii) auf der am stärksten belasteten Doppelachse (der Abstand zwischen den beiden Achsen einer Gruppe muß mindestens 1 m [40 Zoll] und darf höchstens 2 m [7 Fuß] betragen) 14.50 32,000 iii) je Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] oder Zug: iv)Sub-Litera, i, v Wenn in der Aufstellung des Unterabsatzes iii) über das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] im internationalen Verkehr Unterschiede zwischen den in metrischen Einheiten und den in Fuß und Pfund ausgedrückten Angaben bestehen, so gilt der höhere Wert. 3.Ziffer 3 Die Vertragsstaaten können in regionalen Vereinbarungen höhere als die in der Liste angegebenen zulässigen Gesamtgewichte vorsehen. Es wird jedoch empfohlen, das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse 13 metrische Tonnen (28.660 Pfund) nicht übersteigen zu lassen. 4.Ziffer 4 Bei der Bezeichnung der Straßen, für die dieser Anhang gilt, gibt jeder Vertragsstaat bekannt, welche Höchstabmessungen und Höchstgewichte vorläufig auf diesen Straßen zulässig sind, solange a)Litera a Fähren, Tunnel oder Brücken den Verkehr von Fahrzeugen mit Abmessungen und Gewichten nach diesem Anhang nicht gestatten, b)Litera b Art und Zustand dieser Straßen den Verkehr solcher Fahrzeuge nicht zulassen. 5.Ziffer 5 Sonderbewilligungen für Fahrten mit Fahrzeugen oder Zügen, die die oben erwähnten Höchstabmessungen oder Höchstgewichte übersteigen, können von jedem Vertragsstaat oder seinen Teilgebieten ausgestellt werden. 6.Ziffer 6 Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können vorübergehend den Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] auf Straßen, für die dieser Anhang gilt, einschränken oder untersagen oder das Gewicht der darauf verkehrenden Fahrzeuge beschränken, wenn die Straße wegen ihres Abnutzungsgrades, wegen starken Regens, Schnees oder Tauwetters oder wegen anderer ungünstiger Witterungseinflüsse durch Fahrzeuge mit den gewöhnlich zugelassenen Gewichten schwer beschädigt würde. ______________________ 1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV.1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier. 2) Als Achsdruck gilt der auf die Straße übertragene Gesamtdruck aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m (40 Zoll) voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden und die ganze Fahrzeugbreite umfassenden Vertikalebenen liegen. Zuletzt aktualisiert am06.08.2021 Gesetzesnummer10011286 DokumentnummerNOR40057404

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.