Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die maximal zulässigen Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen im internationalen Straßenverkehr auf bestimmten Straßen. Es stellt sicher, dass Fahrzeuge, die international unterwegs sind, bestimmte Größen- und Gewichtsgrenzen nicht überschreiten.
Was es regelt
- Die Höchstbreite, -höhe und -länge von Fahrzeugen.
- Das zulässige Gesamtgewicht auf Achsen und pro Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug oder Zug.
- Ausnahmen und Sonderbewilligungen für Fahrzeuge, die die Standardgrenzen überschreiten.
- Einschränkungen des Verkehrs bei schlechtem Straßenzustand oder Witterungseinflüssen.
Wen es betrifft
- Fahrzeughalter und -führer von leeren oder beladenen Fahrzeugen im internationalen Verkehr.
- Vertragsstaaten, die Straßen für den internationalen Verkehr bezeichnen und verwalten.
Eckpunkte
- Die Höchstbreite beträgt 2.50 Meter.
- Die Höchsthöhe beträgt 3.80 Meter.
- Die Höchstlänge variiert je nach Fahrzeugtyp, z.B. 10.00 Meter für Lastfahrzeuge mit zwei Achsen und 18.00 Meter für Züge mit einem Anhänger.
- Das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse beträgt 8.00 metrische Tonnen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 7Anlage 7
Inkrafttretensdatum02.02.1957
Index99/01 Straßenverkehr
TextAnhang 7BestimmungenAbmessungen und Gewichte der Fahrzeuge im internationalen Verkehr1.Ziffer eins Dieser Anhang gilt für die nach Artikel 23 bezeichneten Straßen.
2.Ziffer 2 Auf diesen Straßen sind für leere oder beladene Fahrzeuge höchstens die folgenden Abmessungen und Gewichte zulässig, mit der Einschränkung, daß kein Fahrzeug eine schwerere Ladung befördern darf als die von der zuständigen Behörde des Zulassungslandes bewilligte Nutzlast:
Meter
Fuß
a)
Höchstbreite
2.50
8.20
b)
Höchsthöhe
3.80
12.50
c)
Höchstlänge:
Lastfahrzeuge mit zwei Achsen
10.00
33.00
Personenfahrzeuge mit zwei Achsen
11.00
36.00
Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen
11.00
36.00
Sattelkraftfahrzeuge [Sattelmotorfahrzeuge]
14.00
46.00
Züge mit einem Anhänger 1)
18.00
59.00
Züge mit zwei Anhängern 1)
22.00
72.00
metrische Tonnen
Pfund
d)
Zulässiges Gesamtgewicht:
i)
auf der am stärksten belasteten Achse 2)
8.00
17,600
ii)
auf der am stärksten belasteten Doppelachse (der Abstand zwischen den beiden Achsen einer Gruppe muß mindestens 1 m [40 Zoll] und darf höchstens 2 m [7 Fuß] betragen)
14.50
32,000
iii)
je Fahrzeug, Sattelkraftfahrzeug [Sattelmotorfahrzeug] oder Zug:
iv)Sub-Litera, i, v
Wenn in der Aufstellung des Unterabsatzes iii) über das zulässige Gesamtgewicht der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] im internationalen Verkehr Unterschiede zwischen den in metrischen Einheiten und den in Fuß und Pfund ausgedrückten Angaben bestehen, so gilt der höhere Wert.
3.Ziffer 3 Die Vertragsstaaten können in regionalen Vereinbarungen höhere als die in der Liste angegebenen zulässigen Gesamtgewichte vorsehen. Es wird jedoch empfohlen, das zulässige Gesamtgewicht auf der am stärksten belasteten Achse 13 metrische Tonnen (28.660 Pfund) nicht übersteigen zu lassen.
4.Ziffer 4 Bei der Bezeichnung der Straßen, für die dieser Anhang gilt, gibt jeder Vertragsstaat bekannt, welche Höchstabmessungen und Höchstgewichte vorläufig auf diesen Straßen zulässig sind, solange
a)Litera a
Fähren, Tunnel oder Brücken den Verkehr von Fahrzeugen mit Abmessungen und Gewichten nach diesem Anhang nicht gestatten,
b)Litera b
Art und Zustand dieser Straßen den Verkehr solcher Fahrzeuge nicht zulassen.
5.Ziffer 5 Sonderbewilligungen für Fahrten mit Fahrzeugen oder Zügen, die die oben erwähnten Höchstabmessungen oder Höchstgewichte übersteigen, können von jedem Vertragsstaat oder seinen Teilgebieten ausgestellt werden.
6.Ziffer 6 Jeder Vertragsstaat oder seine Teilgebiete können vorübergehend den Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr] auf Straßen, für die dieser Anhang gilt, einschränken oder untersagen oder das Gewicht der darauf verkehrenden Fahrzeuge beschränken, wenn die Straße wegen ihres Abnutzungsgrades, wegen starken Regens, Schnees oder Tauwetters oder wegen anderer ungünstiger Witterungseinflüsse durch Fahrzeuge mit den gewöhnlich zugelassenen Gewichten schwer beschädigt würde.
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1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV.1) Für diese Züge gelten auch die Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt römisch vier.
2) Als Achsdruck gilt der auf die Straße übertragene Gesamtdruck aller Räder, deren Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 m (40 Zoll) voneinander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senkrecht stehenden und die ganze Fahrzeugbreite umfassenden Vertikalebenen liegen.
Zuletzt aktualisiert am06.08.2021
Gesetzesnummer10011286
DokumentnummerNOR40057404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.