Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Inhalte von Genehmigungsbescheiden für Anlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen. Es legt fest, welche Informationen in solchen Bescheiden enthalten sein müssen, um den Betrieb dieser Anlagen zu regulieren.
Was es regelt
- Die Art der zu verbrennenden Abfälle, einschließlich ihrer Spezifizierung und Masse pro Abfallart.
- Die maximal zulässigen Gehalte an Schadstoffen in gefährlichen Abfällen.
- Die Kapazität der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage.
- Anforderungen an Messungen und Überwachung des Verbrennungsprozesses und der Emissionen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungsanlagen.
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Genehmigungsbescheid muss die Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls die Masse pro Abfallart (t/a) der zu verbrennenden Abfälle enthalten.
- Es muss der in den gefährlichen Abfällen maximal zulässige Gehalt an Schadstoffen wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle angegeben werden.
- Die Nennkapazität und die gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr) der Anlage sind festzuhalten.
- Für Mitverbrennungsanlagen, bei denen Emissionsgrenzwerte nach der Mischungsregel bestimmt werden, muss der Bescheid zusätzlich die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle enthalten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.11.2007
Außerkrafttretensdatum31.12.2010
AbkürzungAVV
Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextInhalt des Genehmigungsbescheides§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
1.Ziffer eins
Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);
2.Ziffer 2
den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;
3.Ziffer 3
minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;
4.Ziffer 4
Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;
5.Ziffer 5
den maximalen Abgasvolumenstrom (m 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);
6.Ziffer 6
Art und Umfang der Eingangskontrolle (§ 6);Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
7.Ziffer 7
Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren;
8.Ziffer 8
Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß § 10 Abs. 2;Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,;
9.Ziffer 9
Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß § 14 Abs. 3 weiter betrieben werden darf.Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu Abs. 1 muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,
1.Ziffer eins
die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
2.Ziffer 2
die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.
AnmerkungChemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.Chemische Zeichen nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Abfallverbrennungskapazität, Probenahmeverfahren, Probenahmestelle
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002239
DokumentnummerNOR40091691
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.