Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Inhalte von Genehmigungsbescheiden für Anlagen, die Abfälle verbrennen oder mitverbrennen. Es legt fest, welche Informationen in solchen Bescheiden enthalten sein müssen, um den Betrieb dieser Anlagen zu regulieren.
Was es regelt
- Die Art der zu verbrennenden Abfälle, einschließlich ihrer Spezifizierung und Masse pro Abfallart.
- Die maximal zulässigen Gehalte an Schadstoffen in gefährlichen Abfällen.
- Die Kapazität der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage.
- Anforderungen an Messungen und Überwachung des Verbrennungsprozesses und der Emissionen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Verbrennungsanlagen.
- Betreiber von Mitverbrennungsanlagen.
Eckpunkte
- Der Genehmigungsbescheid muss die Schlüssel-Nummer und gegebenenfalls die Masse pro Abfallart (t/a) der zu verbrennenden Abfälle enthalten.
- Es muss der in den gefährlichen Abfällen maximal zulässige Gehalt an Schadstoffen wie PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle angegeben werden.
- Die Nennkapazität und die gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr) der Anlage sind festzuhalten.
- Für Mitverbrennungsanlagen, bei denen Emissionsgrenzwerte nach der Mischungsregel bestimmt werden, muss der Bescheid zusätzlich die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle enthalten.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2007, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.11.2007 Außerkrafttretensdatum31.12.2010 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInhalt des Genehmigungsbescheides§ 5.Paragraph 5,