Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten und die Übergangsbestimmungen der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, die am 17. Dezember 2020 in Kraft tritt und die vorherige Verordnung ersetzt. Sie legt spezifische Daten für das Inkrafttreten und Außerkrafttreten einzelner Paragraphen sowie besondere Regelungen für die Weihnachtsfeiertage fest.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und ihrer einzelnen Bestimmungen.
- Übergangsfristen für die Erstellung von Präventionskonzepten.
- Spezifische Anforderungen für Mitarbeiter bezüglich Schutzvorrichtungen und Tests bis zum 18. Dezember 2020.
- Besondere Regelungen für Zusammenkünfte am 24. und 25. Dezember 2020.
Wen es betrifft
- Betreiber, die Präventionskonzepte ausarbeiten müssen.
- Mitarbeiter, die Schutzvorrichtungen tragen und Tests durchführen lassen müssen.
- Personen, die an Zusammenkünften am 24. und 25. Dezember 2020 teilnehmen.
Eckpunkte
- Die Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft und die 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.
- Bestimmte Paragraphen (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6 Z 5, § 12 Abs. 2) treten am 24. Dezember 2020 in Kraft.
- Präventionskonzepte gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4 müssen bis zum 22. Dezember 2020 ausgearbeitet und ab diesem Zeitpunkt umgesetzt werden.
- Bis zum 18. Dezember 2020 müssen Mitarbeiter durchgehend eine Mund-Nasen-Schutzvorrichtung tragen und zweimal pro Woche negativ auf SARS-CoV-2 getestet werden.
- Am 24. und 25. Dezember 2020 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten zulässig.
- Die gesamte Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 20Paragraph 20 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum22.12.2020 Abkürzung
- COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextInkrafttreten und Übergangsbestimmungen§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit
- Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6 Z 5 und die Ausnahme für Tierparks, Zoos und botanische Gärten in § 12 Abs. 2 treten mit
- Dezember 2020 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 5 und die Ausnahme für Tierparks, Zoos und botanische Gärten in Paragraph 12, Absatz 2, treten mit
- Dezember 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum
- Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.Der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins bis 4, ein Präventionskonzept auszuarbeiten, ist bis zum
- Dezember 2020 nachzukommen. Ab diesem Zeitpunkt ist dieses umzusetzen.
(4)Absatz 4,Bis zum
- Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wennBis zum
- Dezember 2020 gilt, dass der Betreiber seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, nachkommt, wenn die Mitarbeiter durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen und für diese zweimal pro Woche ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn 1.Ziffer eins jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und 2.Ziffer 2 auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
(5)Absatz 5,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Dezember 2020 außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 3 Z 3 tritt mit
- Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, tritt mit
- Dezember 2020 außer Kraft.
(7)Absatz 7,Am
- und
- Dezember 2020 gilt: 1.Ziffer eins § 2 und § 13 Abs. 3 Z 11 gelangen nicht zur Anwendung.Paragraph 2 und Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 11, gelangen nicht zur Anwendung. 2.Ziffer 2 Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 10, sind Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt Paragraph 13, Absatz 4, nicht zur Anwendung. SchlagworteMundbereich Zuletzt aktualisiert am29.12.2020 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228739