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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Es listet spezifische Methoden für beide Kategorien auf.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 2Behandlungsverfahren 1.Ziffer eins Verwertungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können. R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen R6 Regenerierung von Säuren und Basen R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) 2.Ziffer 2 Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können. D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen) D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032904

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.