Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung von Sportveranstaltungen im Spitzensport unter COVID-19-Schutzmaßnahmen, um das Infektionsrisiko zu minimieren.
Was es regelt
- Die maximale Anzahl von Sportlern bei Spitzensportveranstaltungen.
- Die Notwendigkeit eines COVID-19-Präventionskonzepts für solche Veranstaltungen.
- Spezifische Anforderungen an das Präventionskonzept für Mannschafts- und Individualsportarten.
- Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos durch ärztliche Betreuung und Testungen.
Wen es betrifft
- Veranstalter von Spitzensportveranstaltungen.
- Spitzensportler, Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung dieser Veranstaltungen erforderlich sind.
Eckpunkte
- Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Sportlern und im Freien mit bis zu 200 Sportlern zulässig.
- Der Veranstalter muss ein wissenschaftlich fundiertes COVID-19-Präventionskonzept erstellen und umsetzen.
- Für Individualsportarten muss das Präventionskonzept unter anderem Vorgaben zur Hygiene, Verhaltensregeln außerhalb der Trainingszeiten, Gesundheitschecks und Kontaktverfolgung enthalten.
- Ärztliche Betreuung und COVID-19-Testungen der Beteiligten sind zur Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum15.03.2021 Außerkrafttretensdatum18.05.2021 Abkürzung
- COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextSportveranstaltungen im Spitzensport§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
(2)Absatz 2,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 9 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz eins, hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem Paragraph 9, Absatz 4, zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2.Ziffer 2 Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, 3.Ziffer 3 Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer, 5.Ziffer 5 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 6.Ziffer 6 Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 7.Ziffer 7 Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, 8.Ziffer 8 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3)Absatz 3,Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 6 sinngemäß, für die Sportler § 9 sinngemäß.Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem Paragraph 6, sinngemäß, für die Sportler Paragraph 9, sinngemäß. SchlagworteTrainingszeit, Hygieneplan Zuletzt aktualisiert am17.05.2021 Gesetzesnummer20011470 DokumentnummerNOR40231792