Kurz gesagt
Dieses Gesetz definiert gefährliche Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 relevant sind. Es listet spezifische Merkmale auf, die Materialien als gefährlich einstufen.
Was es regelt
- Definition von explosiven, brandfördernden und entzündbaren Eigenschaften.
- Beschreibung von reizenden, gesundheitsschädlichen und giftigen Merkmalen.
- Festlegung von krebserzeugenden, ätzenden, infektiösen, teratogenen und mutagenen Eigenschaften.
- Umgang mit Stoffen, die giftige Gase abscheiden oder ökotoxisch wirken können.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die mit Stoffen und Zubereitungen umgehen, die eine oder mehrere der genannten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.
- Jene, die für die Entsorgung oder das Management solcher Materialien verantwortlich sind.
Eckpunkte
- **Explosiv (H1):** Stoffe, die unter Flammen- oder Stoßeinwirkung explodieren können.
- **Leicht entzündbar (H3-A):** Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 21 °C oder Stoffe, die sich selbst entzünden.
- **Giftig (H6):** Stoffe, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere Gefahren oder den Tod verursachen können.
- **Ökotoxisch (H14):** Stoffe, die Gefahren für die Umwelt darstellen können.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 3Gefahrenrelevante Eigenschaften
1.Ziffer eins
explosiv (H1): Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol;
2.Ziffer 2
brandfördernd (H2): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen;
3.Ziffer 3
leicht entzündbar (H3-A):
a)Litera a
Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von weniger als 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten) oder
b)Litera b
Stoffe und Zubereitungen, die sich an der Luft bei normaler Temperatur und ohne Energiezufuhr erwärmen und schließlich entzünden, oder
c)Litera c
feste Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach Entfernung der Zündquelle weiterbrennen, oder
d)Litera d
unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen oder
e)Litera e
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft gefährliche Mengen leicht brennbarer Gase abscheiden;
4.Ziffer 4
entzündbar (H3-B): flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C;
5.Ziffer 5
reizend (H4): nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können;
6.Ziffer 6
gesundheitsschädlich (H5): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können;
7.Ziffer 7
giftig (H6): Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gefahren oder sogar den Tod verursachen können;
8.Ziffer 8
krebserzeugend (H7): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können;
9.Ziffer 9
ätzend (H8): Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können;
10.Ziffer 10
infektiös (H9): Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen;
11.Ziffer 11
teratogen (H10): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können;
12.Ziffer 12
mutagen (H11): Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können;
13.Ziffer 13
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden (H12);
14.Ziffer 14
Stoffe und Zubereitungen, die nach Beseitigung auf irgendeine Art die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, zB ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist (H13);
15.Ziffer 15
ökotoxisch (H14): Stoffe und Zubereitungen, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen können.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032905
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.