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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Informationen über als "sensibel" markierte Infrastrukturdaten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) abgefragt werden können. Es legt fest, wann und welche Informationen über diese sensiblen Daten und deren Inhaber zugänglich gemacht werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.11.2016 Außerkrafttretensdatum21.02.2019 AbkürzungZIS-AbfrageV Index91/01 Fernmeldewesen TextSensible Infrastrukturen§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben. (2)Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen. (3)Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren, 1.Ziffer eins ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben undob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und 2.Ziffer 2 dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann. Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen. (4)Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden. Zuletzt aktualisiert am22.02.2019 Gesetzesnummer20009697 DokumentnummerNOR40187751

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.