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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Informationen über als "sensibel" markierte Infrastrukturdaten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) abgefragt werden können. Es legt fest, wann und welche Informationen über diese sensiblen Daten und deren Inhaber zugänglich gemacht werden.

Was es regelt

  • Die Bekanntgabe durch den Antragsteller, ob Informationen über Einmeldeverpflichtete, die sensible Infrastrukturdaten markiert haben, gewünscht werden.
  • Die Zugänglichmachung von Informationen über sensible Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben durch die RTR-GmbH.
  • Die Information des Antragstellers über Einmeldeverpflichtete, die sensible Daten markiert haben, und die Möglichkeit, weitere Daten zu beantragen.
  • Die Verständigung der Einmeldeverpflichteten über die Identität des Antragstellers und das Abfragegebiet.

Wen es betrifft

  • Antragsteller, die Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abfragen.
  • Die RTR-GmbH, die für die Zugänglichmachung der Informationen zuständig ist.
  • Einmeldeverpflichtete, die Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben als sensibel markiert haben.

Eckpunkte

  • Bei jeder Antragstellung muss angegeben werden, ob Informationen über Einmeldeverpflichtete, die sensible Daten markiert haben, gewünscht werden.
  • Werden diese Informationen nicht beantragt, macht die RTR-GmbH keine Angaben zu sensiblen Daten oder deren Inhabern.
  • Werden diese Informationen beantragt, informiert die RTR-GmbH über die Einmeldeverpflichteten und die Möglichkeit, weitere Daten zu beantragen.
  • Die RTR-GmbH muss die betroffenen Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und das Abfragegebiet informieren.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.11.2016 Außerkrafttretensdatum21.02.2019 AbkürzungZIS-AbfrageV Index91/01 Fernmeldewesen TextSensible Infrastrukturen§ 5.Paragraph 5,

(1)Absatz eins,Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.Der Antragsteller hat bei jeder Antragstellung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 2, bekanntzugeben, ob auch die Zugänglichmachung von Informationen über die Einmeldeverpflichteten beantragt wird, die im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben.
(2)Absatz 2,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, nicht beantragt, hat die RTR-GmbH dem Antragsteller keine Informationen über gegebenenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben im Abfragegebiet oder deren Inhaber (Einmeldeverpflichtete) zugänglich zu machen.
(3)Absatz 3,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Abs. 1 beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren,Wird die Zugänglichmachung von Informationen gemäß Absatz eins, beantragt, hat die RTR-GmbH den Antragsteller darüber zu informieren, 1.Ziffer eins ob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben undob und gegebenenfalls welche Einmeldeverpflichteten im Abfragegebiet Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV als sensibel markiert haben und 2.Ziffer 2 dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß § 3 Abs. 5 ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann.dass er gegebenenfalls die Zugänglichmachung der vorhandenen Daten über diese im Abfragegebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 5, ZIS-EinmeldeV markierten Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben beantragen kann. Die RTR-GmbH hat die in Z 1 genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.Die RTR-GmbH hat die in Ziffer eins, genannten Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet zu verständigen.
(4)Absatz 4,Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 zu entscheiden.Wird die Zugänglichmachung der Informationen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, beantragt, hat die RTR-GmbH insoweit mit Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, zu entscheiden. Zuletzt aktualisiert am22.02.2019 Gesetzesnummer20009697 DokumentnummerNOR40187751

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.