Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Informationen über als "sensibel" markierte Infrastrukturdaten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten (ZIS) abgefragt werden können. Es legt fest, wann und welche Informationen über diese sensiblen Daten und deren Inhaber zugänglich gemacht werden.
Was es regelt
- Die Bekanntgabe durch den Antragsteller, ob Informationen über Einmeldeverpflichtete, die sensible Infrastrukturdaten markiert haben, gewünscht werden.
- Die Zugänglichmachung von Informationen über sensible Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben durch die RTR-GmbH.
- Die Information des Antragstellers über Einmeldeverpflichtete, die sensible Daten markiert haben, und die Möglichkeit, weitere Daten zu beantragen.
- Die Verständigung der Einmeldeverpflichteten über die Identität des Antragstellers und das Abfragegebiet.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten abfragen.
- Die RTR-GmbH, die für die Zugänglichmachung der Informationen zuständig ist.
- Einmeldeverpflichtete, die Standorte, Leitungswege, Netzkomponenten oder Bauvorhaben als sensibel markiert haben.
Eckpunkte
- Bei jeder Antragstellung muss angegeben werden, ob Informationen über Einmeldeverpflichtete, die sensible Daten markiert haben, gewünscht werden.
- Werden diese Informationen nicht beantragt, macht die RTR-GmbH keine Angaben zu sensiblen Daten oder deren Inhabern.
- Werden diese Informationen beantragt, informiert die RTR-GmbH über die Einmeldeverpflichteten und die Möglichkeit, weitere Daten zu beantragen.
- Die RTR-GmbH muss die betroffenen Einmeldeverpflichteten unverzüglich über die Identität des Antragstellers und das Abfragegebiet informieren.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfrage von Daten aus der Zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten KundmachungsorganBGBl. II Nr. 339/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2016, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2019, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum22.11.2016 Außerkrafttretensdatum21.02.2019 AbkürzungZIS-AbfrageV Index91/01 Fernmeldewesen TextSensible Infrastrukturen§ 5.Paragraph 5,