Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen, um Umweltschäden zu vermeiden. Es legt fest, wie Abfälle zu behandeln sind und wann sie an berechtigte Stellen übergeben werden müssen.
Was es regelt
- Die Beachtung von Zielen und Grundsätzen sowie die Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen bei der Abfallbehandlung.
- Das Verbot des Vermischens von Abfällen unter bestimmten Umständen.
- Die zulässigen Orte für die Sammlung, Lagerung und Behandlung von Abfällen.
- Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen.
Wen es betrifft
Eckpunkte
- Abfälle dürfen nicht vermischt werden, wenn dadurch Untersuchungen oder Behandlungen erschwert werden oder Grenzwerte nur durch das Vermischen eingehalten werden.
- Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder an geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden; Ablagerungen nur auf genehmigten Deponien.
- Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal im Jahr an einen Berechtigten übergeben werden.
- Abfälle zur Verwertung müssen mindestens einmal in drei Jahren an einen Berechtigten übergeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text3. AbschnittAllgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1.Ziffer eins
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2.Ziffer 2
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1.Ziffer eins
abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2.Ziffer 2
nur durch den Mischvorgang
a)Litera a
abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b)Litera b
anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3.Ziffer 3
dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von
1.Ziffer eins
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.Ziffer 2
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Absatz 4,Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(5)Absatz 5,Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060749
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.