Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsabfälle, insbesondere im Hinblick auf Vertragsabschlüsse und die Vermeidung von Quersubventionierungen. Es soll Transparenz und faire Bedingungen in der Abfallwirtschaft sicherstellen.
Was es regelt
- Die Verpflichtung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen, Verträge abzuschließen.
- Das Verbot der Quersubventionierung zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern dieser Systeme.
- Die Notwendigkeit einer organisatorischen oder rechnerischen Trennung von Geschäftsfeldern.
- Die jährliche Berichtspflicht der Betreiber an den Bundesminister.
Wen es betrifft
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und Haushaltsverpackungen.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Verträge mit diesen Systemen wünschen.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen Verträge mit jedem Verpflichteten abschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Quersubventionierungen zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern sind verboten.
- Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme muss durch organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gewährleistet sein.
- Betreiber müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht vorlegen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32
Inkrafttretensdatum17.09.2013
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextKontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind
1.Ziffer eins
Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten,
2.Ziffer 2
Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und
3.Ziffer 3
Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen.
(2)Absatz 2,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
(3)Absatz 3,Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme, welche auch ein anderes Geschäftsfeld gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder betreffend gewerblich anfallende Abfälle oder mehrere Geschäftsfelder entsprechend den Sammelkategorien einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreiben, dürfen diese Bereiche nicht quersubventionieren und haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.
(4)Absatz 4,Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach einem Bescheid gemäß § 29 vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß § 33 und dem Beirat gemäß § 34 zu übermitteln.Betreiber von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins und nach einem Bescheid gemäß Paragraph 29, vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Expertengremium gemäß Paragraph 33 und dem Beirat gemäß Paragraph 34, zu übermitteln.
SchlagworteZahlungsstrom, Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40153616
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.