Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsabfälle, insbesondere im Hinblick auf Vertragsabschlüsse und die Vermeidung von Quersubventionierungen. Es soll Transparenz und faire Bedingungen in der Abfallwirtschaft sicherstellen.
Was es regelt
- Die Verpflichtung von haushaltsnahen Sammel- und Verwertungssystemen, Verträge abzuschließen.
- Das Verbot der Quersubventionierung zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern dieser Systeme.
- Die Notwendigkeit einer organisatorischen oder rechnerischen Trennung von Geschäftsfeldern.
- Die jährliche Berichtspflicht der Betreiber an den Bundesminister.
Wen es betrifft
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Geräte- oder Fahrzeugaltbatterien und Haushaltsverpackungen.
- Verpflichtete nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1, die Verträge mit diesen Systemen wünschen.
Eckpunkte
- Haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme müssen Verträge mit jedem Verpflichteten abschließen, wenn dieser es wünscht und es sachlich gerechtfertigt ist.
- Quersubventionierungen zwischen verschiedenen Geschäftsfeldern sind verboten.
- Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme muss durch organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder gewährleistet sein.
- Betreiber müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht vorlegen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 32Paragraph 32 Inkrafttretensdatum17.09.2013 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextKontrahierungszwang und Verbot der Quersubventionierung für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme§ 32.Paragraph 32,