Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen natürliche Personen als Angestellte eines Unternehmens Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei erbringen dürfen.
Was es regelt
- Die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
- Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister.
- Die Dauer des Aufenthalts und die Art der zulässigen Dienstleistungen.
- Die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen für Vertragsdienstleister.
Wen es betrifft
- Juristische Personen (Unternehmen) aus der EU/EURATOM/Mitgliedstaaten und Armenien, die Dienstleistungsverträge abschließen.
- Natürliche Personen, die als Angestellte dieser juristischen Personen grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen.
Eckpunkte
- Dienstleistungsverträge dürfen eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben.
- Die entsendende juristische Person muss die Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr erbringen.
- Die natürlichen Personen müssen mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich des Vertrags haben (gerechnet ab Volljährigkeit).
- Die natürlichen Personen benötigen einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die erforderlichen Berufsqualifikationen.
- Der Aufenthalt ist auf höchstens sechs Monate (oder 25 Wochen in Luxemburg) pro Zwölfmonatszeitraum oder die Vertragsdauer begrenzt, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 156Artikel 156
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 156Vertragsdienstleister
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
(2)Absatz 2,Gemäß den Anhängen VIII-D und VIII-G gestattet jede Vertragspartei unter folgenden Voraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet:
a)Litera a
Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung,
b)Litera b
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen erbringen die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der juristischen Person, die die Dienstleistungen bereits seit mindestens einem Jahr – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei – erbringt und verfügen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei über mindestens drei Jahre Berufserfahrung1 in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Vertrags ist,
c)Litera c
die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person müssen über Folgendes verfügen:
i)Litera i
einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigen Kenntnissen entsprechende Qualifikation2 und
ii)Sub-Litera, i, i
Berufsqualifikationen, die nach den Gesetzen, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich sind,
d)Litera d
die natürlichen Personen erhalten für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist,
e)Litera e
die Einreise natürlicher Personen in das Gebiet der betreffenden Vertragspartei und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen dort sind auf insgesamt höchstens sechs Monate, im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist,
f)Litera f
der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen, und
g)Litera g
die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags nach Maßgabe der Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen der Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist.
____________________
1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259908
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.