Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, unter welchen Voraussetzungen natürliche Personen als Angestellte eines Unternehmens Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei erbringen dürfen.
Was es regelt
- Die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern.
- Die Voraussetzungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Vertragsdienstleister.
- Die Dauer des Aufenthalts und die Art der zulässigen Dienstleistungen.
- Die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen für Vertragsdienstleister.
Wen es betrifft
- Juristische Personen (Unternehmen) aus der EU/EURATOM/Mitgliedstaaten und Armenien, die Dienstleistungsverträge abschließen.
- Natürliche Personen, die als Angestellte dieser juristischen Personen grenzüberschreitend Dienstleistungen erbringen.
Eckpunkte
- Dienstleistungsverträge dürfen eine Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben.
- Die entsendende juristische Person muss die Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr erbringen.
- Die natürlichen Personen müssen mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich des Vertrags haben (gerechnet ab Volljährigkeit).
- Die natürlichen Personen benötigen einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation und die erforderlichen Berufsqualifikationen.
- Der Aufenthalt ist auf höchstens sechs Monate (oder 25 Wochen in Luxemburg) pro Zwölfmonatszeitraum oder die Vertragsdauer begrenzt, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 156Artikel 156 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 156Vertragsdienstleister