Kurz gesagt
Dieses Protokoll erleichtert den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zu einem Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters. Es legt fest, unter welchen Bedingungen die USA diesem Abkommen beitreten können, insbesondere mit einem spezifischen Vorbehalt.
Was es regelt
- Den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen.
- Die Möglichkeit für die USA, einen Vorbehalt bei ihrem Beitritt zu machen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Vertragsstaat Verpflichtungen aus dem Abkommen aussetzen kann.
- Die Notwendigkeit der Konsultation vor dem Ergreifen bestimmter Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Die Vereinigten Staaten von Amerika.
- Alle anderen Vertragsstaaten des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Eckpunkte
- Die Vereinigten Staaten von Amerika können dem Abkommen mit einem spezifischen Vorbehalt beitreten.
- Dieser Vorbehalt erlaubt es einem Vertragsstaat, Verpflichtungen auszusetzen, wenn die Einfuhr von Gegenständen einem einheimischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zufügt oder zugefügt zu werden droht.
- Vor einer solchen Maßnahme muss der Vertragsstaat die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und andere Vertragsstaaten schriftlich informieren und Konsultationen ermöglichen.
- In dringenden Fällen kann eine Maßnahme vorläufig ohne vorherige Konsultationen getroffen werden, diese müssen aber unmittelbar danach stattfinden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum12.06.1958
Index39/04 Zollabkommen
TextProtokoll zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen CharaktersDIE VERTRAGSSTAATEN,
IM BESTREBEN, den Beitritt der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1.Ziffer eins Die Vereinigten Staaten von Amerika können dieses Abkommen mit dem nachstehend aufgeführten Vorbehalt gemäß Artikel IX ratifizieren oder ihm gemäß Artikel X beitreten.Die Vereinigten Staaten von Amerika können dieses Abkommen mit dem nachstehend aufgeführten Vorbehalt gemäß Artikel römisch neun ratifizieren oder ihm gemäß Artikel römisch zehn beitreten.
2.Ziffer 2 Falls die Vereinigten Staaten von Amerika Vertragspartei dieses Abkommens mit dem in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt werden, können sie sich gegenüber jedem Vertragsstaat dieses Abkommens auf die Bestimmungen des Vorbehaltes berufen; das gleiche gilt für jeden solchen Vertragsstaat den Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber. Keine im Hinblick auf diesen Vorbehalt getroffene Maßnahme darf diskriminierenden Charakter haben.
(Wortlaut des Vorbehalts)
a)Litera a
Wird infolge der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen ein in diesem Abkommen vorgesehener Gegenstand in das Gebiet dieses Vertragsstaates in relativ derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen eingeführt, daß dadurch einem einheimischen Wirtschaftszweig in diesem Gebiete, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Gegenstände erzeugt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so steht es dem Vertragsstaat frei, unter Beachtung der im vorstehenden Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen seine hinsichtlich eines solchen Gegenstandes gemäß dem Abkommen übernommene Verpflichtung ganz oder teilweise auszusetzen, soweit und solange dies zur Verhütung oder Behebung des Schadens erforderlich ist.
b)Litera b
Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme nach lit. a trifft, teilt er dies der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur so frühzeitig wie möglich im voraus schriftlich mit; er gibt der Organisation und den an dem Abkommen beteiligten Vertragsstaaten Gelegenheit, mit ihm Konsultationen über die beabsichtigte Maßnahme zu führen.Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme nach Litera a, trifft, teilt er dies der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur so frühzeitig wie möglich im voraus schriftlich mit; er gibt der Organisation und den an dem Abkommen beteiligten Vertragsstaaten Gelegenheit, mit ihm Konsultationen über die beabsichtigte Maßnahme zu führen.
c)Litera c
In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann eine Maßnahme nach lit. a vorläufig ohne vorhergehende Konsultationen getroffen werden, jedoch unter der Bedingung, daß diese unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen würde, kann eine Maßnahme nach Litera a, vorläufig ohne vorhergehende Konsultationen getroffen werden, jedoch unter der Bedingung, daß diese unmittelbar nach Einleitung dieser Maßnahme stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer10003891
DokumentnummerNOR40038204
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.