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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, sowie von Wildtieren, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen oder deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist.

Was es regelt

  • Allgemeine und besondere Anforderungen an die Haltung verschiedener Wirbeltierarten.
  • Spezifische Anforderungen für die Haltung von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien und Fischen.
  • Die Haltung von Wildtieren, die besondere Bedingungen erfordern.
  • Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtierarten aus Tierschutzgründen.

Wen es betrifft

  • Personen, die Wirbeltiere halten, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen.
  • Personen, die Wildtiere halten, für die besondere Anforderungen gelten oder deren Haltung verboten ist.

Eckpunkte

  • Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden, Katzen, Kleinnagern, Frettchen, Ratten und Mäusen (als Futtertiere), Miniaturschweinen und Wildtieren fest (Anlage 1).
  • Sie definiert Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten und nicht domestizierten Vögeln, darunter Papageien, Tauben, Entenvögel, Hühnervögel, Straußenvögel, Pinguine, Ruderfüßer, Schreitvögel, Kranichvögel, Greifvögel und Eulen, Rackenvögel, Spechtvögel, Sperlingsvögel und Kolibris (Anlage 2).
  • Es gibt spezifische Mindestanforderungen für die Haltung von Reptilien wie Schildkröten, Schlangen, Echsen, Chamäleons und Krokodilen (Anlage 3).
  • Die Haltung von Amphibien (Schwanzlurche und Froschlurche) sowie Fischen (Süßwasser- und Meerwasserfische) unterliegt ebenfalls Mindestanforderungen (Anlagen 4 und 5).
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument Kurztitel

  1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 486/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2007, Inkrafttretensdatum22.12.2007 Außerkrafttretensdatum07.03.2012 LangtitelVerordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die
  2. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (
  3. Tierhaltungsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 486/2004 ÄnderungBGBl. II Nr. 26/2006 BGBl. II Nr. 384/2007 Präambel/PromulgationsklauselAuf Grund des § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Paragraph 25, Absatz 3, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1: GeltungsbereichParagraph eins :, Geltungsbereich § 2: Allgemeine Anforderungen an die TierhaltungParagraph 2 :, Allgemeine Anforderungen an die Tierhaltung § 3: Besondere Anforderungen an die Haltung von SäugetierenParagraph 3 :, Besondere Anforderungen an die Haltung von Säugetieren § 4: Besondere Anforderungen an die Haltung von VögelnParagraph 4 :, Besondere Anforderungen an die Haltung von Vögeln § 5: Besondere Anforderungen an die Haltung von ReptilienParagraph 5 :, Besondere Anforderungen an die Haltung von Reptilien § 6: Besondere Anforderungen an die Haltung von AmphibienParagraph 6 :, Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien § 7: Besondere Anforderungen an die Haltung von FischenParagraph 7 :, Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen § 8: Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die HaltungParagraph 8 :, Wildtiere mit besonderen Anforderungen an die Haltung § 9: Verbot der Haltung bestimmter WildtiereParagraph 9 :, Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere § 10: Personenbezogene BezeichnungenParagraph 10 :, Personenbezogene Bezeichnungen § 11: In-Kraft-TretenParagraph 11 :, In-Kraft-Treten Anlage 1: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
  4. Haltung von Hunden
  5. Haltung von Katzen
  6. Haltung von Kleinnagern
  7. Haltung von Frettchen
  8. Haltung von Ratten und Mäusen als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
  9. Haltung von Miniaturschweinen (Verweis)
  10. Haltung von Wildtieren Anlage 2: Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
  11. Haltung von domestizierten Vögeln
  12. Haltung von nicht domestizierten Papageien
  13. Haltung von Tauben
  14. Haltung von Entenvögeln
  15. Haltung von Hühnervögeln
  16. Haltung von Straußenvögeln
  17. Haltung von Pinguinen
  18. Haltung von Ruderfüßern
  19. Haltung von Schreitvögeln
  20. Haltung von Kranichvögeln
  21. Haltung von Greifvögeln und Eulen
  22. Haltung von Rackenvögeln
  23. Haltung von Spechtvögeln
  24. Haltung von Sperlingsvögeln und Kolibris Anlage 3: Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien
  25. Haltung von Schildkröten
  26. Haltung von Schlangen
  27. Haltung von Echsen
  28. Haltung von Chamäleons
  29. Haltung von Krokodilen Anlage 4: Mindestanforderungen an die Haltung von Amphibien
  30. Schwanzlurche
  31. Froschlurche Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen
  32. Haltung von Süßwasserfischen
  33. Haltung von Meerwasserfischen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.