Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das Verhältnis zwischen Marken und geschützten geografischen Angaben, insbesondere wann eine Marke abgelehnt oder für ungültig erklärt werden kann, wenn sie mit einer geografischen Angabe kollidiert. Es legt auch fest, wie mit älteren Marken umzugehen ist, wenn eine geografische Angabe geschützt wird.
Was es regelt
- Die Ablehnung oder Ungültigerklärung einer Marke, die einer geschützten geografischen Angabe für gleiche Produkte ähnelt.
- Den maßgeblichen Zeitpunkt für den Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe.
- Den Schutz geografischer Angaben, auch wenn ältere Marken existieren.
- Sonderregelungen für ältere Marken, die die geografischen Angaben „Cognac“ oder „Champagne“ enthalten.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Marken anmelden oder besitzen.
- Personen oder Unternehmen, die geografische Angaben schützen lassen wollen.
Eckpunkte
- Eine Marke wird abgelehnt oder für ungültig erklärt, wenn sie einer geschützten geografischen Angabe für gleiche Produkte entspricht und der Markenantrag nach dem Antrag auf Schutz der geografischen Angabe gestellt wurde.
- Für bestimmte geografische Angaben (Artikel 231) gilt der Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Tag des Antrags auf Schutz.
- Ältere Marken können grundsätzlich weiter verwendet und erneuert werden, auch wenn eine geografische Angabe geschützt wird, sofern keine anderen Gründe für ihre Ungültigkeit vorliegen.
- Ältere Marken in Armenien, die „Cognac“ oder „Champagne“ enthalten und nicht der Spezifikation entsprechen, müssen innerhalb von 14 Jahren (Cognac) bzw. 2 Jahren (Champagne) nach Inkrafttreten des Abkommens geändert oder für ungültig erklärt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 235Artikel 235
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextArtikel 235Verhältnis zu Marken(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei lehnt die Eintragung einer Marke ab, auf die einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte für eine geschützte geografische Angabe für gleichartige Erzeugnisse zutrifft, oder erklärt sie für ungültig, sofern der Antrag auf Eintragung dieser Marke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.
(2)Absatz 2,Für die in Artikel 231 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens.
(3)Absatz 3,Für die in Artikel 232 genannten geografischen Angaben gilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderen Vertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabe übermittelt wird.
(4)Absatz 4,Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang X aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.Unbeschadet des Artikels 232 Absatz 2 Buchstabe b schützt jede Vertragspartei die in Anhang römisch zehn aufgeführten geografischen Angaben, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 233 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografischen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemeldet, eingetragen oder — sofern diese Möglichkeit in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist — durch Verwendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter verwendet und erneuert werden, sofern keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung der Marke nach den Markenrechtsvorschriften einer Vertragspartei vorliegen.
(5)Absatz 5,Abweichend von Absatz 4 werden ältere Marken der Republik Armenien, die aus der geografischen Angabe der Europäischen Union „Cognac“ oder „Champagne“ – auch transkribiert oder übersetzt – bestehen oder sie enthalten, die für gleichartige Erzeugnisse eingetragen sind und die nicht der betreffenden Spezifikation entsprechen, für ungültig oder verfallen erklärt oder so geändert, dass der betreffende Name als Bestandteil der gesamten Marke im Falle von „Cognac“ spätestens 14 Jahre und im Falle von „Champagne“ spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt.
SchlagworteUngültigerklärung
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259986
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.