Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und Schutzmaßnahmen in Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Sie legt fest, wer diese Einrichtungen betreten darf und welche Maßnahmen Betreiber ergreifen müssen.
Was es regelt
- Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher, Begleitpersonen und externe Dienstleister.
- Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen.
- Die Zulassung von Mitarbeitern durch den Betreiber.
- Die Pflicht zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung eines COVID-19-Präventionskonzepts in Kranken- und Kuranstalten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden.
- Besucher, Begleitpersonen, Patienten, externe Dienstleister und Mitarbeiter dieser Einrichtungen.
Eckpunkte
- Das Betreten von Kranken- und Kuranstalten durch Besucher, Begleitpersonen und externe Dienstleister ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 zulässig.
- Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Z 2 zulässig.
- Betreiber dürfen Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 einlassen und müssen das Infektionsrisiko durch geeignete Schutzmaßnahmen minimieren.
- Betreiber von Kranken- oder Kuranstalten müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten, das unter anderem Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter, für externe Dienstleister, zur Steuerung von Besuchen und zur Teilnahme an Screeningprogrammen enthält.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 321/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum22.07.2021
Außerkrafttretensdatum14.09.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch
1.Ziffer eins
Besucher und Begleitpersonen und
2.Ziffer 2
externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt
ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 zulässig.ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig.
(2)Absatz 2,Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Z 2 zulässig.Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
(3)Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 einlassen. § 10 Abs. 3 gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, einlassen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
(4)Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 1 Abs. 5 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 5, zu enthalten:
1.Ziffer eins
Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
2.Ziffer 2
Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
3.Ziffer 3
Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
4.Ziffer 4
Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40236362
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.